08.03.2010

Auch ohne konkrete Behinderung: Kfz darf von Privatgrundstück abgeschleppt werden

Parkt jemand sein Fahrzeug widerrechtlich auf einem Privatgrundstück und befindet sich dort ein entsprechendes Verbotsschild, so ist dies verbotene Eigenmacht. Das Fahrzeug darf abgeschleppt werden, auch wenn es keine konkrete Behinderung darstellt (LG München, Urteil vom 24.09.2009, Az. 31 S 3648/09).

Bilder Akten

Ein Kraftfahrer parkte sein Fahrzeug widerrechtlich auf einem Privatgrundstück. Durch ein Hinweisschild war darauf hingewiesen, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden, was dann auch geschah.

Der Kläger musste das Fahrzeug auslösen. Im Verwaltungsrechtsweg verlangte er die Rückerstattung der bezahlten Kosten. Dies wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht München grundsätzlich abgelehnt.

Entscheidungsgründe

  • Parkt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug widerrechtlich auf einem Privatgrundstück und befindet sich dort ein entsprechendes Verbotsschild, so ist dies verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB. Dagegen darf sich der Besitzer gemäß §§ 858, 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB wehren. Die Bestimmungen gewähren ihm einen Schadensersatzanspruch gegen den Störer, soweit ihm durch sein Selbsthilferecht zur Beseitigung dieser Besitzbeeinträchtigung Kosten entstanden sind.
  • Das Abschleppen war im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig. Ein schonenderes Mittel i.S.v. § 242 BGB zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung stand der Beklagten nicht zur Verfügung.
  • Eine konkrete Behinderung von dort Parkberechtigten war nicht erforderlich, auf das räumliche Ausmaß der Besitzbeeinträchtigung kommt es hierbei nicht an.
  • Die verbotene Eigenmacht gewährt der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an dem Pkw bis zur erfolgten Leistung durch den Kläger.
  • Bei dieser Sachlage hat der Kläger keinen begründeten Herausgabeanspruch (Rückerstattung der Kosten) nach § 812 Abs.1 Satz 1 BGB bezüglich der Abschleppkosten.

Es bleibt dem Grundstücksbesitzer unbenommen, mit der Überwachung der Parkberechtigung einen Dritten zu beauftragen. Die damit verbundenen Unkosten kann er jedoch nicht als Schadensersatz für eine verbotene Eigenmacht auf den unberechtigt dort Parkenden abwälzen. Diese Kosten entstehen ihm im Rahmen seiner Grundstücksverwaltung und sind nicht von dem Schutzbereich der verbotenen Eigenmacht umfasst.

Praxistipp

In unserer Fachinformation für Ordnungsämter „Ordnungsamtspraxis“ haben wir im Februar ein neues Kapitel „Abschleppen von Fahrzeugen von Privatgrundstücken“ aufgenommen. Es hilft Ihnen, unnötige Rechtsstreitigkeiten mit Kfz-Besitzern und Fahrzeughaltern zu vermeiden. Darüber hinaus erhalten Sie eine praktische Urteilsübersicht zum Thema „Abschleppen“.

Autor*in: WEKA Redaktion