03.06.2009

Anwohner haben keinen Anspruch auf verkehrsberuhigten Bereich

Keine Klagebefugnis für Straßenanlieger gegen die Straßenverkehrsbehörde zur Kennzeichnung eines im Bebauungsplan festgesetzten verkehrsberuhigten Bereichs (VGH BW, Urteil vom 29.01.2009, Az. 5 S 149/08).

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Keine Klagebefugnis für Straßenanlieger gegen die Straßenverkehrsbehörde zur Kennzeichnung eines im Bebauungsplan festgesetzten verkehrsberuhigten Bereichs (VGH BW, Urteil vom 29.01.2009, Az. 5 S 149/08).

Die Kläger, Anlieger einer in einem Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnstraße als verkehrsberuhigter Bereich, beantragten zuerst bei der Gemeinde und nach deren Ablehnung bei der Straßenverkehrsbehörde die entsprechende Ausweisung nach § 42 Abs. 4a StVO als „Planvollziehungsanspruch“. Das Ermessen sei in diesem Fall erheblich reduziert, da die Entscheidung bereits im Bauleitplanverfahren getroffen worden sei. Die Festsetzung diene erkennbar dazu, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern.

Die Straßenverkehrsbehörde lehnte den Antrag ab, da sie eine derartige Anordnung nur im Einvernehmen mit der Gemeinde treffen könne. Die Ausweisung verkehrsberuhigter Bereiche diene der Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Der Gemeinderat versagte in öffentlicher Sitzung dieses Einvernehmen, die Festsetzung im Bebauungsplan gewähre keinen Plangewährleistungsanspruch gegenüber Dritten. Der nachgewiesene geringe Verkehr begründe keinen Anlass, die Straße verkehrsberuhigt auszuweisen.

Die Straße wurde entgegen den Festlegungen im Bebauungsplan z.B. mit beidseitigen Gehwegen und ohne Aufpflasterungen ausgebaut.

Der eingelegte Widerspruch gegen die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde wurde zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt mit der Maßgabe, dass die Straßenverkehrsbehörde über den Antrag der Kläger unter Ausübung des zustehenden Ermessens neu zu entscheiden habe.

Der VGH BW ließ die Berufung hiergegen zu und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf.

Entscheidungsgründe

  • Den Klägern steht keine Klagebefugnis zu. Auch ein Anspruch auf Planvollziehung oder auf eine geänderte Ausbauplanung besteht nicht, schon gar nicht mittels eines Anspruchs auf Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung.
  • § 45 Abs. 1 StVO ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Dies ist nur der Fall bei Verletzung geschützter Individualinteressen, z.B. bei nicht mehr zumutbaren Verkehrseinwirkungen nach § 45 Abs. 1b Nr. 5 zweite Alternative StVO.
  • In diesem Fall kommt lediglich die Entscheidung über die Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative StVO in Betracht. Die städtebauliche Entscheidung als Voraussetzung hat die Gemeinde zu treffen. Aufgrund des Vorbehalts des Straßenrechts entscheidet sie auch über die baulichen Voraussetzungen in ihrem Zuständigkeitsbereich (z.B. bei Gemeindestraßen).
  • Es spricht manches dafür, dass Maßnahmen der Kennzeichnung verkehrsberuhigter Bereiche nur einen Drittschutz für eine Gemeinde vermitteln.
  • Auch die planmäßige Festsetzung einer Straßenfläche bewirkt keine Schutzwirkung gegenüber Straßenanliegern; diese können im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ihre Einwendungen vorbringen, über welche das Gremium abwägen muss.
  • Es fehlt auch an den örtlichen und baulichen Voraussetzungen nach der VwV-StVO, welche für die Verwaltungsbehörden bindende Wirkung hat. Die Straße weist keine überwiegende Aufenthalts- und Erschließungsfunktion auf, was u.a. Voraussetzung für einen verkehrsberuhigten Bereich wäre. Eine verkehrsrechtliche Anordnung wäre bei diesem Ausbauzustand nicht zu verantworten.

Hinweis:

Gemeinden und Straßenverkehrsbehörden sollten dieses Urteil sorgfältig lesen.

Das Urteil zeigt deutlich, dass die Straßenverkehrsbehörden bei Ausweisung von verkehrsberuhigten Bereichen das Einvernehmen der Gemeinden benötigen. Lassen Sie sich dieses Einvernehmen schriftlich erteilen. Inwieweit die Gemeinde intern (z.B. Ratsbeschluss) richtig handelt, ist für die Straßenverkehrsbehörden dann nicht maßgebend; dies hat die Gemeinde als Planungsträger zu entscheiden und zu verantworten.

Wichtig ist auch der Hinweis des Gerichts, dass die Straßenverkehrsbehörden bei ihren Anordnungen die VwV-StVO zu beachten haben, also z.B. ein verkehrsberuhigter Bereich Aufenthaltsfunktion haben muss. Die Ausgestaltung derartiger Bereiche ist Sache des Planungsträgers.

Autor*in: WEKA Redaktion