Luftreinhalteplan: Anwohner erzwingt Tempo 30 auf Bundesstraße
Anwohner können im Einzelfall die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auch auf Hauptverkehrsstraßen verlangen, wenn ein Luftreinhalteplan dies vorsieht (VG Berlin, Urteil vom 04.01.2016, Az. VG 11 K 132.15).
Höchstgeschwindigkeit reduzieren um Luftschadstoffe zu vermindern?
Der Kläger ist Anwohner einer Bundesstraße mit zwei bis drei Spuren. Auf ihr verkehren drei Bus- und vier Straßenbahnlinien.
Den Antrag des Klägers, die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit zum Zweck der Verminderung der Luftschadstoffe auf 30 km/h zu reduzieren, lehnte die Behörde ab. Im Wesentlichen berief sie sich auf die überregionale Bedeutung der Verkehrsverbindung. Nur in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ordnete die Behörde eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h an. Zur Sicherung eines leistungsfähigen Verkehrsnetzes müsse es ansonsten bei Tempo 50 bleiben.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage gegen die Ablehnung statt.
Entscheidung des VG Berlin
Höchstgeschwindigkeit muss reduziert werden
Tempo 30 ist auch auf einer Hauptverkehrsstraße möglich. Die Behörde ist verpflichtet zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der betroffenen Straßenstrecke.
Bundesimmissionsschutzgesetz
Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz besteht diese Verpflichtung immer dann, wenn ein Luftreinhalteplan dies vorsieht. Ein solcher Plan liegt hier mit dem Luftreinhalteplan 2011 bis 2017 vor. Danach soll Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen in solchen Abschnitten eingeführt werden, in denen mit einer Überschreitung des NO2-Grenzwerts zu rechnen ist.
Die Grenzwerte für NO2 sind bereits im Jahre 2012 um 10 % überschritten worden, und es gibt keine Anhaltspunkte für Verbesserungen.
Belange der Verkehrsteilnehmer berücksichtigt
Ein überwiegend stetiger Verkehrsfluss ist auch bei einer Geschwindigkeitsreduzierung gesichert, und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der anderen Verkehrsteilnehmer sind ausreichend berücksichtigt.