16.09.2015

Anwohner erfolgreich gegen Teilzeit-Spielstraße

Für die regelmäßige Sperrung einer Straße zugunsten frei spielender Kinder gibt es keine rechtliche Grundlage (VG Berlin, Beschluss vom 13.07.2015, Az. VG 11 L 275.15).

Kindertagesstätte Wohngebiet

Die Ordnungsbehörde erteilte dem Jugendamt eine Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung „Temporäres Spielen auf der Straße“ in der …straße. Die Erlaubnis sollte täglich und zeitlich beschränkt bis zu einem bestimmten Datum gelten und wurde mit der Unterversorgung des Bereichs mit Spielflächen für Kinder begründet.

Das VG Berlin hat die für sofort vollziehbar erklärte Maßnahme auf den Antrag einer Anwohnerin vorerst außer Kraft gesetzt.

Entscheidungsgründe

  • Die Entscheidung der Ordnungsbehörde kann nicht auf § 29 StVO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis.
  • Um eine von der Vorschrift erfasste Veranstaltung handelte es sich hier aber nicht. Denn das Spielen von Kindern ist – anders als erforderlich – weder auf die Benutzung der Straße zu Verkehrszwecken ausgelegt, noch handelt es sich um ein ausnahmsweise zulässiges stationäres Geschehen, da dieses ein gemeinsames Ziel der Teilnehmer erfordert. Daran fehlt es aber beim freien Spielen von Kindern.
  • Ungeachtet dessen ist die Behörde selbst aber auch nicht Veranstalter im Sinne der Vorschrift. Denn nicht das Jugendamt, sondern eine Initiative von Anwohnern hat das freie Spielen vorbereitet und organisiert, die selbst aber nicht um Genehmigung nachgesucht hat.
  • Im Übrigen ist das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubnisbescheids nicht ausreichend begründet worden.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)