Anwendung der alten StVO bei vor StVO-Novelle begangenem Verkehrsverstoß
Die Straßenverkehrsordnung in der derzeitigen Fassung vom 06.03.2013 ist wirksam und kann bei einem vor Inkrafttreten der neuen StVO vom 20.04.2020 begangenen Verkehrsverstoß angewendet werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.12.2020, Az. 1 Ss (OWi) 173/20).
Beschwerde gegen Urteil nach Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
Das AG Helmstedt hatte den Fahrer eines Kfz wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Der Fahrer war auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h um 46 km/h zu schnell unterwegs gewesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde zum OLG Braunschweig hatte keinen Erfolg.
Straßenverkehrsordnung i.d.F. vom 06.03.2013 gültig
Das OLG teilt insbesondere nicht die Ansicht des Verteidigers, dass die für die Entscheidung angewendete Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Fassung vom 06.03.2013 unwirksam sei. Die StVO genügt nach Auffassung des OLG den formellen Anforderungen. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das sog. Zitiergebot. In der Verordnung werde in ausreichender Weise auf die Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes verwiesen, durch die das Verkehrsministerium zum Erlass der Verordnung ermächtigt werde.
Anwendung alte StVO: Verkehrsverstoß war vor Inkrafttreten der Novelle der Straßenverkehrsordnung 2020
Auch die Novelle der Straßenverkehrsordnung vom 20.04.2020, in der unter anderem zahlreiche Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung erfolgt seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ließ das Oberlandesgericht in seiner Begründung erkennen, dass es die Änderungen in der Bußgeldkatalogverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot für teilnichtig halte, und zwar hinsichtlich der neu eingeführten erweiterten Fahrverbote. Auf diese Frage sei es hier aber nicht entscheidend angekommen. Der Fahrer habe den Verkehrsverstoß bereits vor Inkrafttreten der neuen Straßenverkehrsverordnung begangen. Da die Bußgeldkatalogverordnung durch die StVO-Novelle 2020 hinsichtlich dieser konkreten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht verändert worden sei, könne die alte Verordnung angewendet werden. Diese gelte auch bei einer Teilnichtigkeit der Neufassung der Verordnung weiter fort.
Sehen Sie auch
- KG Berlin, Beschluss vom 20.10.2020, Az. 3 Ws (B) 249/20, 162 Ss 90/20: Ob und inwieweit die 54. Änderungsverordnung wirksam ist, kann hier offenbleiben, weil die durch den Betroffenen begangene Verkehrsordnungswidrigkeit bereits 2019 und mithin vor dem Inkrafttreten der Novelle begangen worden ist. Schon die Einschätzung der Verteidigung, das Amtsgericht habe die geänderte StVO angewendet, entbehrt jeder Grundlage. Im Übrigen sind weder der vom Betroffenen verwirklichte Tatbestand von § 23 Abs. 1a StVO noch die im Bußgeldkatalog bezeichneten Regelrechtsfolgen durch die StVO-Novelle geändert worden.
- BayObLG, Beschluss vom 11.11.2020, Az. 201 ObOWi 1043/20: Zitiergebot in der 54. VO straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 ist nicht relevant für vorher begangene Verstöße.