Gratis-Download: Antrag auf verkaufsoffenen Sonntag ablehnen
Hinweise zu Sonn- und Feiertagen
Nach dem LadSchlG – Bund und den Ladenöffnungsgesetzen der Länder müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten und Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. Diese Anlassbezogenheit ist dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Verschiedene Länder setzen einen besonderen Anlass nicht voraus.
Rechtsgrundlagen der Ablehnung
Die Ablehnung eines derartigen Antrags ergibt sich aus den Vorschriften über die Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen in den jeweiligen Länder-Ladenöffnungsvorschriften in Verbindung mit dem jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
Kurzhinweise zum Ablehnen eines Antrags auf verkaufsoffenen Sonntag
Bei einem derart ablehnenden Bescheid ist Folgendes auch wichtig:
- Vor dem Ablehnungsbescheid muss eine vorherige Anhörung des Antragstellers nach dem Landesverfahrensgesetz erfolgen, die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts insgesamt sind zu beachten.
- Die Zuständigkeit (Rat oder Verwaltung) muss dargetan werden.
- Auf die Rechtslage, vor allem auf die bestehende ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung, sollte eingegangen werden.
- Prüfen Sie bezüglich der Ermessensentscheidung, ob nicht z.B. ein verkaufsoffener Sonntag gerechtfertigt sein kann, wenn die Freigabe auf den Bereich der zugrunde liegenden Veranstaltung (z.B. Messe) beschränkt wird. Dann könnten Sie eine Teilbereichsgenehmigung erteilen, und ansonsten eine Ablehnung bescheiden. Entsprechend Art. 20 Abs. 3 GG ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Mit dieser Arbeitshilfe können Sie einen Bescheid erstellen, wenn ein Antrag auf einen verkaufsoffenen Sonntag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und Sie den Antrag daher ablehnen müssen.
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