15.07.2015

Anspruch eines Anliegers auf verkehrsrechtliche Maßnahmen

Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Anlieger nur dann Anspruch auf weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beschränkung des fließenden Verkehrs hat, wenn eine Gefahrenlage gegeben ist (VG Koblenz, Beschluss vom 08.05.2015, Az. 5 K 742/14.KO).

Verkehrsschild

Die Kläger begehren die Verpflichtung der beklagten Stadt zur Sperrung einer Straße für den fließenden Verkehr. Zuvor hatte die Beklagte für die genannte Straße einen verkehrsberuhigten Bereich mit Parkplatz für Schwerbehinderte angeordnet. Der berechtigte Verkehr zu bestimmten Einrichtungen und Grundstücken könne nicht vollständig verhindert werden. Nach Ansicht der Behörde entspreche die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs am ehesten den verschiedenen Interessenlagen.

Widerspruch und Klage gegen den behördlichen Bescheid blieben erfolglos.

Entscheidungsgründe

  • Nach Auffassung des VG haben die Kläger keinen Anspruch auf die von ihnen begehrten weiteren verkehrsrechtlichen Maßnahmen.
  • Die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs setzt unter anderem eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und zudem das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Insbesondere an Letzterem fehlt es hier.
  • Hinsichtlich der Lärmbelastung ist die durch den Bahn- und Schiffsverkehr hervorgerufene Belastung des Gebiets zu sehen. Zudem weist die Straße nach Ausbauzustand und Streckenführung kein besonderes Gefährdungspotenzial auf. Es handelt sich auch nicht um eine Durchgangsstraße, sondern um eine Sackgasse.
  • Sollten sich einzelne Fahrzeugführer nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit oder sonstige verkehrsrechtliche Anordnungen halten, ist es Aufgabe der Beklagten, unter anderem durch entsprechende Kontrollen auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken.

Hinweise

Pressemitteilung des VG Koblenz. Die Entscheidung kann demnächst im Internet abgerufen werden.

Die Berufung gegen die Entscheidung ist zugelassen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)