Anspruch der Anwohner auf Beibehaltung von Parkflächen?
Ist eine Gemeinde an den Status quo gebunden, wenn sie innerörtlich Straßen umgestalten will und dadurch Parkflächen entfallen (VG Aachen, Beschl. vom 26.07.2024, Az. 10 L 325/24)?
Klage auf Wiederherstellen von Parkflächen
Eine Stadt gestaltete einen Straßenzug neu. Dadurch entfielen Parkplätze für PKW. Drei Betroffene wollten mit einer Klage erreichen, dass die zuvor vorhandenen Parkflächen vorläufig wieder als solche ausgewiesen und die entsprechenden Beschilderungen angebracht werden.
Können sich die Betroffenen auf den Anliegergebrauch berufen?
Der Anliegergebrauch ermöglicht den Straßenanliegern die Nutzung der an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus, soweit dies zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (hier: § 14a Abs. 1 StrWG NRW). Es besteht aber kein Anspruch darauf, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird (hier: § 14a Abs. 2 StrWG NRW). Der Anliegergebrauch schützt nur den notwendigen Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße.
Schützt der Anliegergebrauch das Parken?
Eine Verletzung eigener Rechte eines Straßenanliegers kommt somit nur dann in Betracht, wenn durch die angegriffene Maßnahme die Zugänglichkeit der Straße, an die das Grundstück angrenzt, berührt wird. Gegenstand des durch den Anliegergebrauch gewährleisteten Schutzes ist demgemäß allein die Zugänglichkeit des Grundstücks zur Straße und von der Straße her. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit bedeutet aber weder eine Bestandsgarantie noch die Gewährleistung von „Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs“.
Die Benutzung einer Straße zum Zweck des Parkens gehört ebenfalls nicht zum Anliegergebrauch, sodass die Einrichtung oder Beibehaltung von Parkflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen im näheren Umfeld nicht unter Berufung auf die Rechte als Anlieger beansprucht werden kann.
Ergebnis
Es besteht kein subjektiver Anspruch des einzelnen Benutzers einer Straße auf die Aufrechterhaltung einer bestimmten Parksituation im Rahmen des Gemeingebrauchs (hier: § 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW). Die Gemeinde ist grundsätzlich frei, den Gemeingebrauch einzuschränken oder ganz aufzuheben. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass die Klage der Anwohner abgewiesen wurde.