10.05.2023

Anspruch auf Einschreiten bei Gerüchen aus Gaststätten?

Muss eine Gaststättenbehörde bei Nachbarbeschwerden gegen einen Gastwirt vorgehen, wenn Gerüche vom Holzkohlegrill nach außen dringen? Das VG Freiburg (Urteil vom 03.03.2023, Az. 4 K 292/21) musste sich mit dieser Thematik befassen.

Muss eine Gaststättenbehörde bei Nachbarbeschwerden gegen einen Gastwirt vor-gehen, wenn Gerüche vom Holzkohlegrill nach außen dringen?

Gaststättenbehörde lehnt Einschreiten ab

Anwohner einer circa 40 Meter entfernt liegenden Gaststätte mit Holzkohlegrill verlangten von der Stadt, gegen die von dem Grill ausgehenden Geruchsbelästigungen einzuschreiten. Diese lehnte ein Tätigwerden mit der Begründung ab, die Geruchsbelastungen erreichten nicht die Erheblichkeitsschwelle, die zu einem Eingreifen zwinge. Alle nach dem Stand der Technik in Betracht kommenden Maßnahmen seien bereits angeordnet.

Ein Anwohner klagte gegen die Stadt.

Anspruch auf Einschreiten bei erheblichen Geruchsbelästigungen

Belästigungen durch Gerüche sind schädliche Umwelteinwirkungen. Ein Gaststättenbetreiber ist nach dem BImSchG verpflichtet, seinen Holzkohlegrill so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden, zitierte das VG das BImSchG.

Treten Geruchsbelastungen auf, können die Betroffenen aber nicht in jedem Fall ein behördliches Einschreiten einklagen. Die VwGO verlangt das Verletzen eigener Rechte. Dies ist der Fall, wenn die Anwohner selbst von erheblichen Geruchsbelästigungen i.S.d. BImSchG betroffen sind.

Überschreiten die Gerüche vom Holzkohlegrill diese Schwelle?

Für die Beurteilung der Frage, in welchen Fällen Gerüche erhebliche Belästigungen i.S.d. BImSchG sind, ist die TA-Luft heranzuziehen. Hierbei ist auf die Häufigkeit der Geruchsereignisse abzustellen.

Was sagten die Geruchsprotokolle aus?

Aus den von den Anwohnern über einen mehrmonatigen Zeitraum erstellten Geruchsprotokollen war zu entnehmen, dass Geruchsbelästigungen durch den Holzkohlegrill nur sporadisch auftraten und nicht den nach der TA-Luft maßgeblichen Richtwert erreichten. Die Gerüche wurden von den Betroffenen auch nicht als derart intensiv oder unangenehm qualifiziert, dass sie trotz der geringen Häufigkeit eine erhebliche Belästigung darstellten.

Daraus folgerte das Gericht: Weil die Beeinträchtigung der Anwohner unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für die Annahme von schädlichen Umwelteinwirkungen liegt, ist nicht zu entscheiden, ob die derzeit eingesetzten Filter dem Stand der Technik entsprechen.

Ergebnis

Ein Nachbar kann nur dann einen Anspruch auf ein Einschreiten der Gaststättenbehörde gegen die von einer Gaststätte ausgehenden Geruchsemissionen geltend machen, wenn diese erheblich sind. Hierfür kommt es hauptsächlich auf ihre Häufigkeit an. Ist diese gering, besteht nur dann ein Abwehranspruch, wenn die Gerüche sehr intensiv oder unangenehm sind. Da dies nicht der Fall war, wies das VG die Klage ab.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)