22.11.2023

Anordnung von Verkehrszeichen zum Sichern einer Sondernutzungserlaubnis

Betroffene gingen gegen die Untersagung des Befahrens eines öffentlichen Platzes vor, weil dort ein mehrwöchiger Event gestattet wurde. Vor dem VG Köln (Beschl. vom 14.09.2023, Az. 18 L 1738/23) musste die Straßenverkehrsbehörde ihre Anordnung verteidigen.

Sondernutzungserlaubnis

Sondernutzung eines Platzes für Events

Mit einer Sondernutzungserlaubnis wurde einem Veranstalter erlaubt, auf dem öffentlichen Platz „C1.“ für die Dauer von 4 Wochen mehrere Events wie Aktionstage, Workshops, Lesungen, Konzerte, Aufführungen sowie Ausstellungen mit verschiedenen Schwerpunkten zu veranstalten.

Weil die bisherige Nutzung des Platzes als Parkraum nicht aufrechterhalten werden konnte, wurde sie durch entsprechende Beschilderung nach der StVO untersagt und Ausnahmen für Anlieger und Lieferanten zugelassen. Im Stadtgebiet wurden Hinweistafeln aufgestellt, um frühzeitig Parksuchende auf alternative Parkmöglichkeiten hinzuweisen.

Betroffene Verkehrsteilnehmer riefen im Eilverfahren das VG Köln an.

Welche Rechtsgrundlagen sind heranzuziehen?

Die Untersagung der Nutzung des Platzes „C1.“ ist eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO, begann das VG seine Prüfung. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Voraussetzung ist eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs.

Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo es aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Es muss aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO).

Besteht eine hinreichend konkrete Gefahrenlage?

Da die Nutzung des Platzes „C1.“ für vier Wochen untersagt ist, besteht die konkrete Gefahr, dass Parksuchverkehr, der erfolglos den Platz angefahren hat, den übrigen Verkehr auf den umliegenden Straßen zum Erliegen bringt, subsumierte das Gericht. Um dieser konkreten Gefahr eines Verkehrskollapses zu begegnen, war es zielführend, den Platz für den Individualverkehr mit Ausnahmen für Anlieger und Lieferanten zu sperren.

Letzte Hürde Ermessen

Die Ermessensbetätigung der Straßenverkehrsbehörde muss in einem solchen Fall für die Adressaten nachvollziehbar sein und entsprechend dokumentiert werden. Insoweit bedarf es einer Dokumentation der Ermessenserwägungen im Verwaltungsvorgang, anhand derer sich nachvollziehen lässt, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen worden ist und welche Erwägungen ihr zugrunde lagen. Hier erkannte das VG keinen Ermessensfehler, insbesondere keinen Ermessensnichtgebrauch.

Ergebnis

Der Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung wurde abgelehnt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)