Anlieger haben keinen Anspruch auf Errichtung von Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt
Ein Anlieger hat keinen Anspruch auf Errichtung von Pollern auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, mit deren Hilfe das Zuparken seiner Grundstückszufahrt verhindert werden solle. Derartige Poller auf öffentlicher Verkehrsfläche wären unerlaubte Hindernisse i.S.d. § 32 StVO (VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010, Az. 4 K 774/09).
Ein Anlieger hat keinen Anspruch auf Errichtung von Pollern auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, mit deren Hilfe das Zuparken seiner Grundstückszufahrt verhindert werden solle. Derartige Poller auf öffentlicher Verkehrsfläche wären unerlaubte Hindernisse i.S.d. § 32 StVO (VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010, Az. 4 K 774/09).
Die Kläger begehrten von der Straßenverkehrsbehörde die Errichtung von Pollern im öffentlichen Verkehrsraum vor ihrer Grundstücksausfahrt. Die Straße ist durch Widmungsakt als Gemeindestraße öffentlich gewidmet. Sie wollten verhindern, dass ihr Grundstück zugeparkt wird.
Die Kläger forderten zuerst die Aufstellung eines Parkverbotsschilds vor ihrer Grundstücksausfahrt, alternativ ein eingeschränktes Halteverbotsschild mit zusätzlichen Pollern. Die Verkehrsbehörde sagte daraufhin die Aufstellung von Pollern (nichtförmlich) zu, lehnte ein Halteverbot jedoch ab.
Nach Einwendungen von Nachbarn wurden die Poller wieder entfernt, den Klägern aber zugesichert, durch entsprechende Markierung (X vor der Ausfahrt) das Problem zu lösen. Die Markierung wurde aufgebracht. Die Kläger klagten gegen die Behörde mit dem Antrag, die Sicherstellung der Ein- und Ausfahrt durch Poller zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.
Entscheidungsgründe
- Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
- Die Zusage der Behörde zur Aufstellung von Pollern war eine wirksame, aber rechtswidrige Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG.
- Nach der Regelung des § 43 StVO a.F. waren Poller Verkehrseinrichtungen im Sinne des Verkehrsrechts. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO durften jedoch Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo sie aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten waren. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die Kläger hätten eigene Möglichkeiten gehabt (Versetzen eines Anhängers in der Zufahrt), das problemlose Ein- und Ausfahren zu gewährleisten.
- Die Zusicherung zum Aufstellen der Poller hat jedoch auch ihre Wirksamkeit verloren. Nach § 38 Abs. 3 VwVfG ist die Behörde nicht mehr an die Zusicherung gebunden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der Zusicherung derart ändert, dass die Behörde die Zusicherung bei Kenntnis der Änderung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Durch Änderung der StVO mit Wirkung vom 01.09.2009 sind bloße Poller mehr als Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen i.S.v. § 43 StVO n.F zu betrachten. Sie sind allenfalls noch Zubehör nach dem Straßenrecht. Deshalb sind die begehrten Poller auch keine Verwaltungsakte mehr und können damit verwaltungsrechtlich auch nicht mehr zugesichert werden. Ein Anspruch aus der StVO besteht damit nicht mehr.
- Poller dürfen jetzt aus straßenrechtlichen und verkehrsrechtlichen Gründen nicht mehr zugesagt werden. Sie dienen hier nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
- Derartige Poller wären verbotene Gegenstände nach § 32 StVO. Auf einer Fahrbahn sind diese deshalb grundsätzlich unzulässig. Etwas anders kann gelten für Poller auf Gehwegen zur Unterbindung des Zuparkens.
Hinweis
Zur Vermeidung überflüssiger Regelungen hat der Verordnungsgeber bewusst vorgeschrieben, das Verkehrsrecht und hier die StVO streng auszulegen. Soweit private Probleme berührt sind, wie hier eine Grundstückszu-/-abfahrt, so haben die Betroffenen die Möglichkeit, durch einen entsprechenden Hinweis am Gelände zu agieren. Verstöße i.S.d. § 12 StVO (Behinderung der Zu-/Ausfahrt) können sie zur Anzeige bringen.
Es kann nicht Aufgabe der Verkehrsbehörde sein, auch jegliche privaten Probleme zu lösen, das Aufgabenspektrum beinhaltet § 45 StVO. Es kann auch nicht empfohlen werden, bei derartigen Verstößen den gemeindlichen Ordnungsdienst mit Überwachungsmaßnahmen zu beauftragen. Jeder Bürger kann sich bei rechtswidrigem Verhalten selbst wehren.