29.09.2017

„Anlieger frei“ bedeutet Bußgeld für Durchgangsverkehr

Das OLG Oldenburg hat das einem Lkw-Fahrer auferlegte Bußgeld bestätigt, der das Verkehrsschild 253 (Durchgangsverkehr für Lkw über 3,5 t gesperrt) missachtet hat. Außerdem konnte er nicht nachweisen, dass er einen Anlieger beliefert hat (OLG Oldenburg, Urteil vom 09.08.2017, Az. 2 Ss (OWi) 213/17).

Durchgangsverkehr Bußgeld

Muss LKW-Fahrer verraten, wer sein Kunde ist?

Die Verkehrsbehörde sperrte eine Straße für Fahrzeuge über 3,5 t mit dem Zusatz „Anlieger frei“. Ein betroffener Lkw-Fahrer befuhr diese Straße und wurde mit einer Geldbuße belegt. Er behauptete, Baustoffe für einen Anlieger ausliefern zu wollen.

>>> Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch den Beitrag „Lkw verstoßen gegen Durchfahrtsverbot: Unterlassungsanspruch?“

Der Einspruch beim Amtsgericht gegen die Geldbuße von 75 Euro blieb erfolglos, da nach dessen Ansicht für diesen Anliegerdienst keine Anhaltspunkte gegeben sind.

Dagegen wehrte sich der Betroffene nun vor dem Oberlandesgericht. Er war der Meinung, er müsse nicht verraten, wen er beliefert habe, sodass sein Vorbringen überprüfbar geworden wäre. Eine solche Verpflichtung verstoße gegen seine Privatsphäre und die seines Kunden, so der Fahrer des Lkw.

Das Oberlandesgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die amtsgerichtliche Verurteilung bestätigt.

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Entscheidungsgründe

  • Nach Auffassung des Gerichts muss davon ausgegangen werden, dass der Fahrer den gesperrten Bereich unberechtigt befahren hat, wenn die Behauptungen des Fahrers nicht überprüfbar sind.
  • Der Betroffene kann sich auch nicht auf seine „Privatsphäre“ oder die seines Kunden berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese durch nähere Angaben verletzt würde, da der Mann mit seinem großen Fahrzeug vorgefahren und die Baustoffe offen ausgeladen haben müsste.
  • Es steht dem Mann frei, entweder überprüfbare Angaben zu machen oder das Bußgeld zu akzeptieren.
  • Die Geldbuße von 75 Euro ist damit rechtskräftig.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)