16.11.2023

Anbringen einer Grenzmarkierung wegen Zuparkens?

Kann eine Grenzmarkierung (Zeichen 299) angebracht werden, um eine Grundstücksein- und -ausfahrt frei von parkenden Fahrzeugen zu halten (OVG Saarlouis, Urteil vom 06.09.2023, Az. 1 A 163/21)?

Grenzmarkierung wegen Zuparken

Anbringen einer Grenzmarkierung

In einer Straße gegenüber dem Anwesen eines Anliegers vor der Grundstücksein- und ‑ausfahrt des Nachbarn brachte die Straßenverkehrsbehörde das Zeichen 299 (Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote) auf der Fahrbahn an.

Die Straßenverkehrsbehörde begründet ihr Vorgehen damit, dass die Grundstücksein- und -ausfahrt des Nachbarn wiederholt zugeparkt wurde. Widerspruch und Klage des Anliegers blieben erfolglos. Danach rief er das OVG des Saarlandes an, um das Entfernen der Grenzmarkierung zu erzwingen.

Schutzwürdigkeit der Zugänglichkeit des eigenen Grundstücks

Rechtsgrundlagen einer Grenzmarkierung (Zeichen 299) sind die §§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1, 12 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 1 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde ermächtigt, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu beschränken oder zu verbieten, wobei der Erlass einer entsprechenden Anordnung in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegt.

Die ungehinderte und jederzeitige Zugänglichkeit und damit die Möglichkeit der bestimmungsgemäßen Benutzung einer Grundstücksein- und -ausfahrt gehört zu dem durch § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO geregelten und geschützten öffentlichen Straßenverkehr. Das individuelle Interesse des Straßenanliegers an der Zugänglichkeit seiner Grundstücksein- und -ausfahrt ist daher schutzwürdig. Deshalb kann der für das Ein- und Ausfahren notwendige Verkehrsraum durch eine besondere Anordnung festgelegt werden, wenn andere Fahrer diesen Raum nicht ohne Weiteres erkennen können.

OVG: Verkehrsbeschränkung ist zulässig

Maßnahmen mit dem Ziel, Behinderungen bei der Ein- und Ausfahrt auszuschließen, die dadurch entstehen, dass Fahrzeugführer beim Parken ihrer Fahrzeuge nicht den für das Ein- und Ausfahren notwendigen Straßenraum freilassen, sind im Interesse Einzelner zulässig und durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gedeckt. In Betracht kommen etwa der Erlass eines Parkverbots oder das Auftragen einer Sperrmarkierung/Grenzmarkierung als zulässige Verkehrsbeschränkung.

Ergebnis

Die angefochtene Anordnung, auf der Fahrbahn vor dem Anwesen des Nachbarn eine Grenzmarkierung gemäß Zeichen 299 anzubringen, ist nicht zu beanstanden.

Die strittige verkehrsrechtliche Anordnung erging rechtmäßig. Das OVG wies daher die Klage des Anliegers ab.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)