Ist ein American Bully ein gefährlicher Hund?
Das VG Berlin (Urteil vom 10.11.2022, Az. 37 K 517/20) entschied, dass der „American Bully“ zwar keine eigenständige Hunderasse ist, aber wesentliche Merkmale eines American-Staffordshire-Terriers aufweist, der als gefährlicher Hund gelistet ist.
Rasseeintrag im Impfbuch
Ein Hundehalter hält eine Hündin, deren Rasse im Impfbuch als American Bully angegeben ist. Nach der Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde (GefHuVO Berlin) gelten unter anderem American-Staffordshire-Terrier und Hunde aus Kreuzungen von dieser oder anderen Rassen oder Gruppen von Hunden untereinander oder mit anderen Hunden als gefährlich.
Das Hundegesetz Berlin sieht (wie die entsprechenden Vorschriften der anderen Länder) erhöhte Anforderungen für die Haltung von gefährlichen Hunden vor, insbesondere eine Anzeigepflicht.
Aufforderung zur Anzeige als gefährlicher Hund zurückgewiesen
Das für die Klassifizierung von Hunden in Berlin zuständige Veterinäramt Spandau verpflichtete den Halter des Hundes,
- entweder seine Hündin als gefährlichen Hund i.S.d. HundeG dem Ordnungsamt anzuzeigen oder
- ein Rassegutachten vorzulegen, demzufolge das Tier kein gefährlicher Hund ist.
Der Halter war damit nicht einverstanden und argumentierte, dass es sich bei dem American Bully um eine – unter anderem in den USA – anerkannte eigene Rasse handelt. Da sein Hund kein Listenhund sei, könne er auch nicht gefährlich sein. Er rief das VG Berlin an.
American Bully als „Designer-Rasse“ ohne phänotypische Eigenständigkeit
Zunächst beauftragte das Gericht ein Sachverständigengutachten. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass der American Bully keine eigenständige Hunderasse sei, sondern die Bezeichnung für eine „Designer-Rasse“ ohne phänotypische Eigenständigkeit. Die Hündin weise aber zumindest wesentliche Merkmale eines American-Staffordshire-Terriers auf, einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GefHuVO gefährlichen Hunderasse.
Darauf gestützt entschied das Gericht, es reiche für die Klassifizierung als gefährlicher Hund aus, wenn wesentliche Merkmale des Phänotyps einer der in der Verordnung aufgeführten Hunderassen gegeben sind. Abweichende Rassebezeichnungen hindern die Zuordnung nicht.
Ergebnis
Das Gericht bestätigte die behördliche Anordnung, den American Bully dem Ordnungsamt als gefährlichen Hund anzuzeigen.