Altkleidersammelcontainer: Kann Straßenraum übermöbliert werden?
Das VG Mainz (Urteil vom 20.06.2018, Az. 3 K 907/17.MZ) hatte zu entscheiden, ob eine Gemeinde die Anzahl von Aufstellungsorten für Altkleidersammelcontainer sowie die Zahl der Container selbst begrenzen kann, um eine „Übermöblierung“ zu vermeiden.
Ein Unternehmen, das als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist und Textilrecycling betreibt, beantragte bei der Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von 37 neuen Altkleidersammelcontainern (jeweils 1 neuer Container an bisher 37 vorhandenen Standorten).
Der Rat der Gemeinde beschloss danach ein „Standortkonzept zur Aufstellung von Textilsammelcontainern im Gemeindegebiet“. Dieses wurde damit begründet, dass nunmehr 64 Textilsammelcontainer von verschiedenen gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungsorganisationen auf überwiegend öffentlichen, aber auch privaten Flächen aufgestellt seien. Dieser Wildwuchs solle nun beseitigt werden.
Unter Hinweis auf das neue Standortkonzept lehnte die Ordnungsbehörde der Gemeinde den Antrag ab. Bevor weitere Container aufgestellt würden, sollen zunächst vorhandene Container und Standorte reduziert werden. Die beabsichtigte Reduzierung soll maßgeblich einer Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums und einer Vermüllung an den Containerstandorten entgegenwirken.
Das Unternehmen klagte gegen die Gemeinde auf Erteilen der beantragten Erlaubnis.
Entscheidungsgründe
- Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist das Landesstraßengesetz (LStrG).
- Das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar und bedarf nach dem LStrG der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, weil die Grenzen des Gemeingebrauchs überschritten werden.
- Das Unternehmen als Antragsteller hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis.
- Entsprechend dem Zweck des LStrG muss sich die Ermessensausübung daher an Gründen orientieren, die einen Bezug zur Straße aufweisen. Zu diesen Gründen zählen insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße).
- Neben wegerechtlichen Belangen im engeren Sinne darf also grundsätzlich auch auf andere Gesichtspunkte (wie beispielsweise der Schutz des Straßen- und Ortsbildes) abgestellt werden, solange noch ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang mit der Straße und ihrem Widmungszweck vorhanden ist.
- Der Ablehnungsentscheidung liegt somit ein konkretes, vom Gemeinderat beschlossenes Gestaltungskonzept zugrunde. Das Standortkonzept der Gemeinde zielt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift darauf ab, negative Auswirkungen durch das teilweise ungenehmigte und ungeordnete Aufstellen von Textilsammelcontainern im Gemeindegebiet einzudämmen.
Ergebnis
Die Ablehnungsentscheidung der Ordnungsbehörde erging frei von Ermessensfehlern. Die Klage des Unternehmens gegen die Gemeinde wurde abgewiesen.