15.10.2018

Altkleidercontainer: Sondernutzung oder private Nutzungsberechtigung?

Die Mitarbeiter einer Ordnungsbehörde bedachten nicht, dass der Parkplatz einer städtischen GmbH, für den eine eigentumsähnliche private Nutzungsberechtigung besteht, keine „öffentliche Straße“ ist. Das OVG Münster (Urteil vom 03.09.2018, Az. 11 A 546/15) hatte zu entscheiden, ob die Verfügung zum Beseitigen eines ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellten Altkleidersammelcontainers dennoch Bestand hat.

Altkleidersammelcontainer private Nutzungsberechtigung

Mitarbeiter einer Gemeinde ermittelten, dass im Gemeindegebiet an mehreren Stellen Altkleidersammelcontainer ohne Erlaubnis aufgestellt wurden. Die Container konnten anhand von Aufklebern einem Entsorgungsunternehmen zugeordnet werden. Die Ordnungsbehörde der Gemeinde forderte das Entsorgungsunternehmen auf, „binnen 3 Tagen ab Zustellung des Bescheides die Altkleidercontainer zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Flächen wieder herzustellen“. Als ein von mehreren Standorten wurde auch „der Parkplatz gegenüber Nordfriedhof“ aufgeführt.

Die Ersatzvornahme wurde angedroht, festgesetzt und angewandt. Nach Fristablauf wurden die Container von einem Drittunternehmen im Auftrag der Gemeinde auf ein Transportfahrzeug verladen und zum städtischen Bauhof gebracht.

Das als „Parkplatz gegenüber Nordfriedhof“ bezeichnete Grundstück gehört zwar der Gemeinde, ist aber mit einem Erbbaurecht zugunsten der Stadtentwicklungsgesellschaft T. mbH belegt. Der Container befindet sich auf einer Grünfläche und ist deutlich von der Grenze zum Gehweg abgerückt. Zwischen dem Parkplatz und dem Container auf der Grünfläche ist genügend Raum vorhanden, um die Gebrauchsanweisung zu lesen, die Klappe des Containers zu öffnen und diesen zu befüllen.

Das Entsorgungsunternehmen klagte gegen den Bescheid zum Beseitigen der Altkleidersammelcontainer.

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Entscheidungsgründe

  • Das Abstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum ohne die erforderliche Erlaubnis ist nach den Straßengesetzen der Länder (hier: § 18 Abs. 1 StrWG NRW) eine unerlaubte Sondernutzung.
  • Die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde kann nach den Straßengesetzen der Länder (hier: § 22 Satz 1 StrWG NRW) die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn die Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird.
  • Bei dem Grundstück, das als „Parkplatz gegenüber Nordfriedhof“ bezeichnet wurde, handelt es sich um eine Fläche mit einer eigentumsähnlichen privaten Nutzungsberechtigung.
  • Das Abstellen von Altkleidersammelcontainern kann auch dann eine unerlaubte Sondernutzung darstellen, wenn sie nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Denn Personen, die einen am Rand der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellten Container nutzen, handeln nicht mehr im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs. Die damit verbundenen Handlungen – Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung – sind keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern sind der gewerblichen Betätigung des Aufstellers zuzurechnen.
  • Steht ein Altkleidercontainer aber so auf privatem oder nicht von der straßenrechtlichen Widmung erfasstem Gelände, dass zu einer Befüllung des Containers die öffentliche Straße nicht benutzt werden muss, liegt zumindest keine straßenrechtliche Sondernutzung vor.
  • Der Parkplatz, neben dem der Container steht, hat zwar mit seinen Parkbuchten, Fahrbahnen und Gehwegen das Aussehen einer Straße im straßenverkehrsrechtlichen Sinn, ist aber eine private Fläche, für die eine eigentumsähnliche private Nutzungsberechtigung besteht.
  • Somit steht der Container „Parkplatz gegenüber Nordfriedhof“ weder auf einer öffentlichen Fläche, noch muss diese zum Befüllen des Containers oder anderer Handlungen benutzt werden.

Ergebnis

Hinsichtlich des Containers am „Parkplatz gegenüber Nordfriedhof“ liegt keine Sondernutzung vor. Das Gericht bestätigte die Beseitigungsverfügungen für die übrigen Standorte, hob aber die Verfügung für das Beseitigen des Containers am „Parkplatz gegenüber Nordfriedhof“ auf.

Hinweis

Das Urteil ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2018/11_A_546_15_Urteil_20180903.html

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)