Baden-Württemberg ändert das AGVwGO
Mit Gesetz vom 11.05.2022, gültig seit dem 26.05.2022, wurde das AGVwGO (Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung) geändert.
Kein Vorverfahren bei Windenergieanlagen
Will Deutschland die Klimaziele erreichen, müssen die Planungszeiten von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien und die Dauer von Streitverfahren verkürzt werden. Aus diesem Grund hat das Land Baden-Württemberg mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 11. Mai 2022 (GBl. S. 281) die Zulässigkeit von Widerspruchsverfahren eingeschränkt: Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern (§ 15 Abs. 4 AGVwGO).
Übergangsregelung
Wurde der entsprechende Verwaltungsakt zur Errichtung, zum Betrieb oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern vor dem 26. Mai 2022 bekannt gegeben, ist das Vorverfahren aufgrund einer Übergangsregelung durchzuführen (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 11. Mai 2022).
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