Niedersachsen: Änderungsverordnung zur Zuständigkeit der Gemeinde
Das Land Niedersachsen hat obige genannte Verordnung über Zuständigkeiten geändert (Verordnung vom 30.10.2015, Nds. GVBl. S. 272).
Neugefasst wurde die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung.
Für die Gemeinden sind z.B. folgende Zuständigkeitsregelungen der Anlage von Interesse (sehen Sie auch zusätzlich die Zuständigkeiten für selbstständige Gemeinden und große selbstständige Städte):
Sprengstoffrecht
- Entgegennahme von Anzeigen nach § 14 SprengG
- Überwachung des Umgangs und des Verkehrs, Verlangen auf Auskunftserteilung, Anordnungen im Einzelfall, Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 30, 31 Abs. 1, 2 und 4, 32, 32a SprengG
- Maßnahmen nach §§ 23 Abs. 3, 23 Abs. 6, 23 Abs. 7, 24 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 Satz 1, 1. SprengV (pyrotechnische Gegenstände)
- 3 , 2. SprengV, Zulassung von Ausnahmen
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
- 7 Abs. 1 i.V.m. § 52 BImSchG, Überwachungsmaßnahmen
- 7 Abs. 2, Zulassung von Ausnahmen mit Ausnahme für den Betrieb von bestimmten zugelassenen Müllfahrzeugen
Lärmkartierungsverordnung
- 7 Satz 1 Verarbeitung von Lärmkarten
Ladenöffnungsgesetz
- Vollständige Zuständigkeit mit Ausnahme von § 7 (Arbeitsschutzvorschriften)
Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
- § 2, 3, Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsbescheinigungen und Erhebungsbogen
Heimarbeitsgesetz
Aufgaben als zuständige Arbeitsbehörde mit Ausnahmen, die benannt sind
- Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, Entgegennahme von Anzeigen nach § 15
Weitere Aufgabenfelder sind den selbstständigen Gemeinden und großen selbstständigen Städten zugewiesen.