10.09.2024

Änderungen der Nutzung von E-Scootern in Arbeit

Erkenntnisse aus der praktischen Nutzung von E-Scootern, insbesondere aus der wissenschaftlichen Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen, sollen in eine Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) einfließen.

E-Scooter

Angleichung an den Radverkehr …

Die verhaltensrechtlichen Regelungen der eKFV sollen so weit wie möglich an die Vorschriften zum Radverkehr angeglichen werden. E-Scooter können dann den Grünpfeil nutzen und auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder auf Bussonderfahrstreifen dem fahren, sofern das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ dies gestattet. Das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ ist daher für diese Verkehrswege nicht mehr erforderlich. Für die E-Scooter bedeutet dies, dass sie nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen.

Außerdem soll es E-Scootern auch erlaubt werden, nebeneinander zu fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Ab 2027 sollen neue Elektrokleinstfahrzeuge mit einem Blinker ausgestattet werden.

… auch hinsichtlich der Verwarngelder

Das Verwarnungsgeld für das regelwidrige Befahren von Gehwegen mit Elektrokleinstfahrzeugen wird auf die Höhe angehoben, die für Fahrräder gilt. Teurer wird es auch, wenn mehr als eine Person auf dem E-Scooter fährt.

Mehr Spielraum für Kommunen

Sofern es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist, können die Kommunen künftig die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen beschränken.

Die Kommunen entscheiden auch, ob und wo ortsunabhängig zur Vermietung angebotene Elektrokleinstfahrzeuge im öffentlichen Raum abgestellt werden dürfen. Sie sind berechtigt, Vermietern das Anbieten von Elektrokleinstfahrzeugen nur dann zu gestatten, wenn ausgewiesene Abstellflächen genutzt werden.

Länder und Verbände konnten bis zum 09.08.2024 ihre Stellungnahme zur Novelle der eKFV abgeben. Nach dem Prüfen und ggf. dem Überarbeiten des Entwurfs im Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die erforderliche Notifizierung bei der Europäischen Kommission mit einer Stillhaltefrist von 3 Monaten eingeleitet. Erst dann können Bundesregierung und Bundesrat die Novelle beschließen.

ADAC kritisiert fehlende Regelungen zum Opferschutz

2023 ereigneten sich 9.500 Unfälle mit E-Scootern (Quelle: Destatis). Die Steigerung zum Vorjahr beträgt 14 %. Vor diesem Hintergrund bemängelt der ADAC, dass die Gefährdungshaftung nicht für Elektrokleinstfahrzeuge gilt. Verletzte und geschädigte Personen müssen daher dem Fahrer ein Verschulden nachweisen, um den Schaden ersetzt zu bekommen oder Schmerzensgeld zu beanspruchen. Die Kommunen sollten daher in Gebieten mit höherem Gefährdungspotenzial das Benutzen von Elektrokleinstfahrzeugen beschränken.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)