02.02.2018

Hessen verschärft das Spielhallengesetz

Kurz vor Auslaufen des Hessischen Spielhallengesetzes Ende Dezember 2017 wurden die Gültigkeit des Gesetzes verlängert, die Vorschriften zum Schutz der Spieler verschärft sowie präzisiert und Schwierigkeiten beim Vollzug des Gesetzes beseitigt.

Hessen Spielhallengesetz

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes“ vom 18.12.2017 (GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2017, Seite 460) hat Hessen das Spielhallengesetz vom 28.06.2012 erstmalig geändert.

Die wichtigsten Änderungen

  • Das Abweichen vom Mindestabstand zwischen Spielhallen ist zulässig, wenn er geringfügig ist, der kürzeste Fußweg zwischen den Spielhallen 300 m überschreitet und keine Sichtachse zwischen den Spielhallen besteht.
  • Zu einer bestehenden Einrichtung oder Örtlichkeit, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht wird, ist ein Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie einzuhalten. Hierzu gehören Einrichtungen und Örtlichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch Spielplätze, Freizeiteinrichtungen sowie Schul- und Lernorte. Für diese Einschränkung sieht das Änderungsgesetz Übergangsvorschriften vor.
  • Von dem Verbot, dass eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen darf, sind künftig keine Ausnahmen zulässig. Die bisherige Regelung widersprach dem GlüStV, wie das VG Frankfurt a.M. am 26.03.2015 (Az. 10 K 2362/13.F) geurteilt hat.
  • Die bisherigen Vorschriften zum Sozialkonzept, Aufklärung und Jugendschutz sahen dessen „laufende“ Anpassung vor. Durch die Änderung des § 3 Abs. 1 ist der Betreiber nunmehr verpflichtet, das Sozialkonzept alle zwei Jahre zu aktualisieren und sicherzustellen, dass das Personal der Spielhalle durch öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtungen geschult wird.
  • Präzisiert und erweitert wurden auch die Regelungen über die Informationen zum Spiel und die Aufklärung über die Suchtrisiken vor dessen Aufnahme. Diese müssen nun „jederzeit erkennbar und einsehbar durch gut sichtbaren Aushang oder Auslage“ zur Verfügung gestellt werden.
  • Gestrichen wurde die Höchstdauer der Öffnung von Spielhallen von 18 Stunden täglich. Von der Sperrzeit (wie bisher) von 4 bis 10 Uhr kann die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe Ausnahmen zulassen.
  • Gänzlich neu gefasst wurden die Vorschriften zur Spielsperre und zum Sperrsystem (§§ 6, 11).
  • Außerdem schafft das Änderungsgesetz neue Ordnungswidrigkeitstatbestände bei Verstößen u.a. gegen die Verpflichtungen von § 3 Abs. 1 (Sozialkonzept und Schulung des Personals) sowie Abs. 3 und Abs. 4 (Bereitstellen von Informationen und Aufklärungsgebot).
  • Die Vorschriften zum Ersetzen von Bundesrecht und zum Anwenden von Rechtsvorschriften zum Vollzug des Spielhallengesetzes wurden zur Klarstellung erweitert (§ 14). Die Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung wird ausdrücklich als anwendbar bezeichnet. Das bedeutet, dass auch Spielhallenbetreiber den Verpflichtungen nachkommen müssen, Basisinformationen zum Unternehmen einschließlich der Angabe des Namens und der Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde oder der einheitlichen Stelle zur Verfügung zu stellen. Damit schließt das Landesrecht eine aus Sicht des Verbraucherschutzes unerfreuliche Lücke des Bundesrechts.

Gültigkeit

Das geänderte Hessische Spielhallengesetz gilt nun bis zum 31.12.2022.

Die Gesetzesänderung ist abrufbar unter https://vdai.de/themen/gesetze-und-rechtsprechung/spielhallenbezogene-laenderregelungen/

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)