Änderung der Gewerbeordnung zum Schutz von Hinweisgebern
Mit dem „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)“ setzt der Bund die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen (HinSch-RL) um, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.
Änderung von § 34d GewO
Das HinSchG vom 02.06.2023 ist im BGBl. Nr. 140 veröffentlicht und im Wesentlichen am 02.07.2023 in Kraft getreten.
- 34d Absatz 12 Satz 3 GewO enthält folgende Fassung:
„§ 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.“
Welchen praktischen Inhalt hat diese Änderung?
Die Vorschrift setzt Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c Alternative 1 der HinSch-RL um. Die hinweisgebende Person kann sich nur dann auf den Hinweisgeberschutz berufen, wenn der mitgeteilte Sachverhalt Umstände betrifft, die dazu dienen oder dienen sollen, Körperschaften oder Personenhandelsgesellschaften entgegen der für sie geltenden steuerlichen Rechtsnormen, insbesondere der Vorschriften zu Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer – soweit Gewinneinkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes) betroffen sind – oder Umsatzsteuer, einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen:
- Hinweisgebende Personen sollen geschützt werden, wenn sie Vereinbarungen melden oder offenlegen, die darauf abzielen, Körperschaften oder Personenhandelsgesellschaften einen steuerlichen Vorteil (siehe dazu die Begründung zu § 2 Absatz 1 Nummer 6) zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.
- Neben Verstößen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV unterliegt auch die Meldung und Offenlegung von Informationen über Verstöße gegen die entsprechenden Parallelvorschriften des deutschen Wettbewerbsrechts dem sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes.
Zuständigkeiten
Der Bund errichtet beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen (externe Meldestelle des Bundes, § 19 Abs. 1 HinSchG). Sie ist generell zuständig, soweit nicht eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 HinSchG zuständig ist.
Jedes Bundesland kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen (§ 20 HinSchG).
In den Fällen des § 21 HinSchG kann auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige externe Meldestelle sein. Weitere externe Meldestellen werden nach den §§ 22 und 23 eingerichtet.