Abstellen von Mietfahrrädern im Straßenraum ist Sondernutzung
Das OVG Münster (Beschluss vom 20.11.2020, Az. 11 B 1459/20) hat eine Entscheidung des VG Düsseldorf korrigiert, das der Auffassung war, das Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum sei Gemeingebrauch und keine Sondernutzung.
VG Düsseldorf: Abstellen von Mietfahrrädern ist Gemeingebrauch
Die Stadt Düsseldorf hatte der Deutsche Bahn Connect GmbH aufgegeben, ihre Flotte von Mietfahrrädern aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und das Abstellen der Fahrräder auch in Zukunft zu unterlassen, weil keine Sondernutzungserlaubnis beantragt wurde. Das VG Düsseldorf hob die Ordnungsverfügung der Stadt mit der Begründung auf, das Aufstellen und Anbieten der Mietfahrräder sei keine Sondernutzung. Die Stadt Düsseldorf rief das OVG Münster an.
OVG Münster: Abstellen von Mietfahrrädern ist Straßenhandel
Nach dem Geschäftsmodell der Deutsche Bahn Connect GmbH („Call a Bike“) stehen die Mietfahrräder zum Zweck der Inbetriebnahme und Fortbewegung im öffentlichen Straßenraum, beschrieb das OVG den Sachverhalt. Zwar dienen die Mietfahrräder der Fortbewegung, im Vordergrund steht aber ein gewerblicher Zweck. Mithilfe der abgestellten Fahrräder soll der Abschluss eines Mietvertrags bewirkt werden. Die Nutzung der Straße durch die Deutsche Bahn Connect GmbH unterscheidet sich insofern nicht von dem sonstigen Straßenhandel, der regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren ist.
Die Straße wird daher nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt, insbesondere sind die Mietfahrräder nicht nur zum Parken abgestellt. Das Nutzen des öffentlichen Straßenraums durch das Abstellen von Mietfahrrädern ist aus diesen Gründen kein Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung. Die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis liegt aber nicht vor, die Deutsche Bahn Connect GmbH hat eine solche auch nicht beantragt.
Ergebnis
Das Aufstellen der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum zum Vermieten ist Sondernutzung, für die eine Erlaubnis erforderlich ist. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit die Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf.
Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/11_B_1459_20_Beschluss_20201120.html