Absolutes Halteverbot: Klage gegen verkehrsrechtliche Entscheidung
Der Verwaltungsgerichtshof weist die Klage gegen ein von der Verkehrsbehörde angeordnetes absolutes Halteverbot ab (VGH Nds., Urteil vom 19.06.2019, Az. 7 A 1539/19 und 7 B 1550/19).
Parkraum auf der Fahrbahn
Der Inhaber eines Gewerbebetriebs klagte gegen die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde auf ein Halteverbot im Verschwenkungsbereich einer Straße (Fahrbahnbreite ca. 6 m). Der Kläger hatte sich an das Gericht gewandt, weil er die Fahrzeuge seiner 27 Mitarbeiter und seiner Kunden nicht unmittelbar auf seinem Firmengrundstück unterbringen könne und deshalb auf Parkraum auf der Fahrbahn angewiesen sei. Die Klage wurde abgewiesen.
Verkehrsrechtliche Entscheidung richtig
Das Gericht sah nach einer Ortsbesichtigung keinen Rechtsverstoß der Straßenverkehrsbehörde, die das absolute Haltverbot angeordnet hatte. Die Haltverbotsstrecke betrifft einen Verschwenkungsbereich an dieser Stelle.
Ohne absolutes Halteverbot Sicherheit des Verkehrs gefährdet
Ohne Halteverbot würden die Kraftfahrzeugführer zwingend auf die Gegenfahrbahn ausweichen. Da die Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge nicht uneingeschränkt möglich wäre, ist das Haltverbot an dieser Stelle zwingend erforderlich, entschied das Gericht.
Absolutes Halteverbot, da anderweitiger Parkraum in der Nähe vorhanden
Das Gericht wies darauf hin, dass kein Anspruch auf Parken auf der öffentlichen Straße in unmittelbarer Nähe zum Wohn- oder Arbeitsort besteht und dass anderweitiger Parkraum zur Verfügung steht. Die Sicherheit des Straßenverkehrs geht den Parkwünschen der Kraftfahrer vor.
Quelle: Pressemitteilung des VGH Niedersachsen