Fahrzeug auf Gehweg geparkt: Abschleppen zulässig?
Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsverordnung (StVO) ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten und erfüllt im Falle einer Zuwiderhandlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (VG Neustadt, Urteil vom 30.06.2017, Az. 5 K 902/16.NW).
Kosten trotz abgebrochenem Abschleppvorgang
Der Kläger stellte seinen Pkw auf dem Gehweg in der Innenstadt ab. Als er zurückkam, war bereits der Abschleppdienst da, der von der Hilfspolizeibeamtin der beklagten Stadt rechtzeitig um 10:18 Uhr verständigt wurde. Ankunft des Abschleppers um 10:27 Uhr, Ankuft des Fahrers erst um ca. 10:29 Uhr. Der Abschleppvorgang wurde abgebrochen (Leerfahrt). Trotzdem wurde der Kläger mit 173,75 € zur Kasse gebeten (Entgelt Abschleppunternehmer, Verwaltungsgebühr, Zustellkosten).
Nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhob der Kläger Klage und trug zur Begründung vor, er bestreite, dass die Hilfspolizeibeamtin der Beklagten das Abschleppunternehmen beauftragt habe. Im Übrigen habe der Pkw keine Fußgänger behindert.
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Klage war erfolglos – Das sind die Gründe
Kläger trägt Kosten für Leerfahrt
Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der sog. Leerfahrt ist rechtmäßig. Durch die unerlaubte Inanspruchnahme des grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehweges als Parkraum hat das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht.
Parken auf Gehwegen: Ordnungswidrigkeit
Nach den Bestimmungen der StVO ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten (vgl. § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO) und erfüllt im Falle einer Zuwiderhandlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO).
Öffentliches Interesse am Abschleppen muss gegeben sein
Zwar darf ein Fahrzeug aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht schon immer dann zum Zweck der Gefahrenbeseitigung abgeschleppt werden, wenn es ordnungswidrig auf einem Gehweg geparkt worden ist. Es genügt nämlich zur Rechtfertigung der Maßnahme nicht, unter dem Gesichtspunkt einer sog. „negativen Vorbildwirkung“ auf den Rechtsverstoß als solchen zu verweisen, hinzukommen muss vielmehr ein konkretes, über die Generalprävention hinausgehendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeugs.
Rechtswidriges Parken kann zu Behinderungen des fließenden und ruhenden Verkehrs führen
Regelmäßig erscheint ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten. Hierbei ist ausreichend, dass das Verhalten des rechtswidrig Parkenden dazu geeignet ist, zu Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zu führen.
Funktion des Gehwegs beeinträchtigt
Vorliegend wurde die Funktion des Gehwegs durch das geparkte Fahrzeug erheblich beeinträchtigt. Eine Funktionsbeeinträchtigung wird nicht durch die Möglichkeit des Ausweichens von Fußgängern auf die Straße ausgeschlossen. Können – wie hier – Fußgänger, insbesondere Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer, aufgrund eines abgestellten Fahrzeugs den Gehweg nicht nutzen, so ist das Abschleppen des Kfz als Gefahrenabwehrmaßnahme gerechtfertigt.
Abschleppdienst wurde beauftragt
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen auch keinen Zweifel daran, dass die Hilfspolizeibeamtin der Beklagten einen Abschleppdienst verständigt hat, so dass die angeforderten Kosten entstanden sind.
Das Urteil ist abrufbar unter http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/page/bsrp?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE170037987&doc.part=L