04.08.2017

Straßenrecht: Abschleppen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs

Wird ein nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenes Kfz, das auf öffentlichem Straßengrund abgestellt ist, nach Sondernutzungsrecht im Wege der unmittelbaren Ausführung abgeschleppt, so kommen die Grundsätze für das Abschleppen verbotswidrig geparkter, aber zum öffentlichen Verkehr zugelassener Fahrzeuge nicht zur entsprechenden Anwendung (Bay VGH, Beschluss vom 17.02.2017, Az. 8 ZB 15.2237).

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Der Kläger stellte seinen nicht zugelassenen Lkw auf öffentlichem Straßengrund ab. Bei dem Bereich handelt es sich um ein Gewerbegebiet; dort liegt nach Angaben der Beklagten ein Schwerpunkt des Handels mit gebrauchten Kfz. Ein Bediensteter der Behörde brachte eine „Rote-Punkt-Plakette“ an dem Fahrzeug an. Da der LKW nicht entfernt wurde, wurde der Lkw auf Veranlassung der Behörde abgeschleppt und auf einen Verwahrplatz gebracht. Dabei fielen Abschleppkosten in Höhe von 1.710,52 Euro an.

Die Klage gegen den Kostenbescheid wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.

Entscheidungsgründe

  • Die im Abschleppen des Lkw liegende Amtshandlung ist rechtmäßig und damit taugliche Grundlage für die Kostenerhebung. Die Rechtsgrundlage für die Amtshandlung bildet Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde – wenn eine Beseitigungsanordnung nicht, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend ist – die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands auf Kosten des Pflichtigen selbst oder durch Beauftragte veranlassen. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine besonders geregelte unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Straßenbaubehörde, die keine Gefahrenlage voraussetzt.
  • Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Abstellen des nicht zugelassenen Fahrzeugs stellt eine unerlaubte Sondernutzung dar, die vom Gemeingebrauch nicht gedeckt ist. Es handelt sich hier um keine Teilnahme im ruhenden Verkehr durch ein zugelassenes Fahrzeug nach der StVO.
  • Das Abstellen des nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Lkw ist im vorliegenden Fall als formell und materiell illegal zu bewerten. Der Kläger verfügte insoweit weder über eine Sondernutzungserlaubnis, noch war die Beklagte gehalten, die Sondernutzung zu erlauben.
  • In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass die „Rote Plakette“ (Aufkleber) keine Anordnung/keinen Verwaltungsakt darstellt.
  • Der Erlass einer Grundverfügung war nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend (kein amtliches Kennzeichen, Ermittlungen nur über die Fahrzeugidentifikationsnummer). Solche behördlichen Ermittlungen sind regelmäßig zeitaufwendig und nicht immer erfolgversprechend. Dieses Vorgehen der Behörde ist einer Massenverwaltung zuzuordnen; aufwendige Ermittlungspflichten würden die behördliche Aufgabenerfüllung nachhaltig behindern oder gar zum Erliegen bringen.

Ein dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Parkplatz ist eine öffentliche Straßenfläche. Nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassene Fahrzeuge, die dort abgestellt werden, verdrängen den Parkplatz- und Parksuchverkehr an andere Stellen des öffentlichen Verkehrsnetzes. Insoweit bewirken sie zusätzlichen Verkehr, der grundsätzlich andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann, zumal insoweit stark unterschiedliche Arten des Verkehrs aufeinandertreffen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)