29.06.2010

Abschleppen eines Fahrzeugs aus eingeschränktem Halteverbot nach mehr als 30 Minuten Falschparken ist rechtmäßig

Wird ein Fahrzeug in einer durch Dauerbeschilderung angeordneten eingeschränkten Halteverbotszone länger als 30 Minuten abgestellt, ist es rechtmäßig, eine Abschleppmaßnahme anzuordnen (VG Köln, Urteil vom 21.01.2010, Az. 20 K 6900/08).

Bilder Akten

Wird ein Fahrzeug in einer durch Dauerbeschilderung angeordneten eingeschränkten Halteverbotszone länger als 30 Minuten abgestellt, ist es rechtmäßig, eine Abschleppmaßnahme anzuordnen (VG Köln, Urteil vom 21.01.2010, Az. 20 K 6900/08).

Der Kläger stellte sein Fahrzeug in einem Bereich mit einem eingeschränkten Halteverbot (VZ 286) mit dem Zusatzschild „Ladezone werktags 8-12 h“ ab. An dem fraglichen Tag waren dort zusätzlich mobile Halteverbotsschilder (VZ 283) aufgestellt.

Nach Feststellung des Verkehrsverstoßes erteilten die Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamts einen Abschleppauftrag. Begründet wurde die Maßnahme mit einer Behinderung von Umzugsfahrzeugen.

Nach dem Aufladen des Pkw erschien der Kläger vor Ort. Das Fahrzeug wurde zum Sicherstellungsgelände verbracht und gegen Erstattung der angefallenen Kosten von 98 € an den Kläger herausgegeben. Mit einem weiteren Gebührenbescheid nahm die Behörde den Kläger als Fahrer auf Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 62 € in Anspruch. Hiergegen erhob der Betroffene Klage – erfolglos.

Entscheidungsgründe

  • Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten nicht. Vom Ordnungspflichtigen können für das Abschleppen eines Fahrzeugs Verwaltungsgebühren erhoben werden (Aufzählung der Rechtsgrundlagen in NRW).
  • Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung hängt von der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Abschleppmaßnahme ab und begegnet in diesem Fall keinen Bedenken. Die Berechnung der Gebühr war ermessensfehlerfrei.
  • Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Ordnungsbehörde lag eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit vor, denn das Fahrzeug des Klägers war unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 StVO länger als drei Minuten, nämlich mindestens 35 Minuten ohne Ladetätigkeit in einem Bereich abgestellt, der – unbeschadet des anlässlich eines Umzugs dort eingerichteten temporären Halteverbots – mit der Beschilderung „eingeschränktes Halteverbot“ ausgewiesen war.
  • Zwar war eine wirksame Anordnung eines Halteverbots mittels der temporären Beschilderung nicht gegeben (keine Abdeckung der ausgeschilderten Ladezone), jedoch war das ergangene Verbot durch die Ladezone eindeutig erkennbar. Ein Fahrzeug, das mehr als eine halbe Stunde in einer eingeschränkten Halteverbotszone und mit dem Hinweisschild „Ladezone“ geparkt ist, darf ohne Feststellung einer konkreten Behinderung abgeschleppt werden, weil es die verkehrsregelnde Funktion, den knappen Verkehrsraum möglichst vielen Kraftfahrern zum Be- und Entladen zur Verfügung zu stellen, wesentlich beeinträchtigt. Im Übrigen lag hier sogar eine konkrete Behinderung vor.
  • Soweit nach Auffassung des Klägers sein Fahrzeug zu Unrecht auf das Sicherstellungsgelände verbracht worden sei, bleibt dies ohne Einfluss auf die Höhe der Gebühr. Im Hinblick auf den Streitgegenstand (Gebühr) ist es ohne Belang, ob der Pkw zu Recht auf das Sicherstellungsgelände verbracht worden ist, anstatt ihn nach Erscheinen des Klägers wieder abzuladen.
Autor*in: WEKA Redaktion