Abschleppen bei Parken im Kreuzungsbereich?
Seitdem sich die Ordnungsbehörden aus der Fläche zurückgezogen haben, nimmt das Parken im Kreuzungsbereich erheblich zu. Das Verwaltungsgericht Bremen musste klären, ob eine Abschleppmaßnahme in diesem Bereich rechtens ist (VG Bremen, Urteil vom 27.01.2025, Az. 5 K 2090/23).

Falschparker im Kreuzungsbereich
Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug unmittelbar vor einem Kreuzungsbereich im absoluten Halteverbot. Das Ordnungsamt veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Vor dem Beenden der Abschleppmaßnahme entfernte der Fahrer sein Fahrzeug. Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid, mit dem er zum Zahlen von insgesamt 223 Euro (165 Euro für die Leerfahrt, 58 Euro Verwaltungsgebühr) aufgefordert wurde, klagte er.
Die Stadt begründete die Anordnung der Abschleppmaßnahme mit den massiven Gefährdungen des Gegenverkehrs durch vorbeifahrende Pkws.
Rechtsgrundlage der Kostenforderung
Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten des Abschleppvorgangs ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundeslands (hier: § 19 Abs. 3 BremVwVG), leitete das Gericht seine Entscheidung ein. Wird eine Handlung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) gegenüber dem Pflichtigen fest.
Ist die Kostenforderung rechtmäßig?
Vorausgesetzt wird eine rechtmäßige Ersatzvornahme (hier: § 11 Abs. 2 BremVwVG):
- Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies u.a. zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies ist der Fall, weil das verbotswidrige Parken eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO).
- Der Verstoß gegen die Vorschriften der § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO ist gleichzeitig eine Störung der öffentlichen Sicherheit mit fortwirkender Gefahr. Einer zusätzlichen konkreten Gefährdung oder Behinderung der übrigen Verkehrsteilnehmer durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug bedarf es (auf dieser Ebene) nicht.
- Der Mitarbeiter der Ordnungsbehörde handelte auch innerhalb seiner Befugnisse. Er war befugt, gestützt auf das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (hier: § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG) die Anordnung zu erlassen, das Fahrzeug zum Beseitigen der Störung wegzufahren.
- Das Abschleppen aus einem absoluten Halteverbot findet seine Rechtfertigung in der Gefahr für die Verkehrssicherheit. Maßgeblich ist daher eine Einzelfallprüfung der dem Verkehrsschild zugrunde liegenden konkreten Verkehrssituation vor Ort. Zu prüfen ist demnach, welche (abstrakte) Gefahr für die Verkehrssicherheit dem Halteverbot zugrunde liegt und ob der mit der Abschleppmaßnahme angestrebte Erfolg für die Verkehrssicherheit – also die sofortige Beendigung des Verstoßes – die Nachteile für den Betroffenen überwiegt. Da das Halteverbot das Freihalten des Kreuzungsbereichs zum Ziel hat, beeinträchtigte das abgestellte Fahrzeug die Sicherheit und Leichtigkeit des Kreuzungsverkehrs. Das Abschleppen des Fahrzeugs war daher verhältnismäßig.
- Mit der Feststellung, dass der Fahrzeugführer auch kostenpflichtig ist (hier: § 19 Abs. 3 BremVwVG), klopfte das Verwaltungsgericht den letzten Sargnagel in die Klage des Falschparkers.
Ergebnis
Da alle Voraussetzungen für den Erlass des Kostenbescheids vorliegen, bestätigte das Verwaltungsgericht den Kostenbescheid und wies die Klage des Falschparkers ab.