Abschleppen aus der Fußgängerzone?
Eine Ordnungsbehörde griff durch und musste sich vor dem OVG Greifswald rechtfertigen, weil sie einen Pkw aus einer Fußgängerzone abschleppen ließ (Beschluss vom 06.03.2015, Az. 3 L 201/11).
Der Halter eines Pkw parkte diesen verbotswidrig in einer Fußgängerzone (§ 41 Abs. 2 Nr. 5, Zeichen 242 StVO a.F.). Die Ordnungsbehörde ordnete das Abschleppen des Fahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme an. Der Halter widersprach dem Kostenbescheid mit der Begründung, der Bereich, in dem er sein Fahrzeug geparkt habe, sei zwar als Fußgängerbereich gekennzeichnet, zum Zeitpunkt des Parkens habe dort überhaupt kein Verkehr stattgefunden. Das Verwaltungsgericht hob den Kostenbescheid auf. Die Ordnungsbehörde rief das OVG Greifswald an.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände rechtfertigt nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang.
Widmungszweck eines Fußgängerbereichs ist es, einen weitgehend ungestörten Fußgängerverkehr zu ermöglichen.
Eine erforderliche Funktionsbeeinträchtigung eines Fußgängerbereichs nach § 41 Abs. 2 Nr. 5, Zeichen 242 StVO a.F. (nunmehr § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Lfd. Nr. 21 Zeichen 242.1) liegt regelmäßig schon in der verbotswidrigen (Park-)Nutzung des Bereichs mit einem Kraftfahrzeug.
Die Funktion eines Fußgängerbereichs ist nicht erst dann beeinträchtigt, wenn Fußgänger nicht mehr oder nur mit Mühe an dem Hindernis (parkendes Fahrzeug) vorbeikommen können oder ein Fußgängergegenverkehr erschwert wird, sondern bereits dann, wenn die Fläche für die Fußgängernutzung erheblich eingeschränkt wird.
Das ist jedenfalls bei einem parkenden Pkw der Fall, der wie hier einschließlich des Abstands zum Gebäude eine Fläche von ca. (2 m × 4 m) 8 m² für sich beansprucht. Damit fällt auf der Höhe des Fahrzeugs etwa ein Drittel des Wegs für die Fußgängernutzung weg.
Ein parkendes Fahrzeug lockt auch weiteren Parkverkehr an. Würden dann mehrere Fahrzeuge hintereinander parken, würde es zu An- und Abfahrtsverkehr kommen, der zwangsläufig ein Vorbeifahren an den anderen parkenden Fahrzeugen erfordert und damit einen entsprechend weiteren Verkehrsraum für diese Fahrten einnehmen würde. Hinsichtlich dieser abstrakten Gefahr muss die Behörde nicht zuwarten, bis tatsächlich mehrere Fahrzeuge parken, vielmehr besteht ein generalpräventiv begründetes öffentliches Interesse daran, dass andere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Parken im Fußgängerbereich abgehalten werden.
Darauf, ob Fußgänger die Fußgängerzone zum Tatzeitpunkt in dem Bereich, in dem das Fahrzeug geparkt wurde, tatsächlich gegenwärtig genutzt haben, kommt es nicht an.
Ergebnis: Abschleppen auch ohne Verkehrsbehinderung
Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeugs im Bereich eines absoluten Halteverbots regelmäßig der Fall.
Konsequent gegen Falschparker
Das OVG Greifswald gibt den Ordnungsbehörden erstklassige Argumentationshilfen an die Hand, um gegen Verkehrsteilnehmer vorzugehen, die ihr Fahrzeug rücksichtslos ohne Ausnahmegenehmigung in einem Fußgängerbereich parken. Nehmen Sie den vom OVG zugespielten Ball auf und gehen Sie gegen diese Falschparker konsequent vor.