23.11.2022

Abgeschleppter PKW: Standgebühren in unbegrenzter Höhe?

Ein Kfz stand über 300 Tage auf dem Gelände eines Abschleppunternehmens. Der Halter sollte rund 5.000 Euro Standgebühren zahlen. Das OLG Dresden (Urteil vom 15.09.2022, Az. 8 U 328/22) hatte zu prüfen, ob dies rechtens ist.

abgeschleppter PKW Standgebühren

PKW abgeschleppt und untergebracht

Fünf Tage nach dem Abschleppen seines Autos verlangte der Halter dessen Herausgabe von dem Abschleppunternehmen. Die Abschleppkosten von rund 389 Euro und Standgebühren von 15 Euro täglich (75 Euro) wollte der Halter nicht bezahlen. Die Abschleppfirma gab das Auto nicht heraus und der Halter klagte.

Das Landgericht verurteilte den Halter zum Zahlen der Abschleppkosten und der Standgebühren von 4.950 Euro, weil der PKW zum Zeitpunkt der Verhandlung schon seit 330 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma stand.

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OLG begrenzt die Höhe der Standgebühren

Der Halter rief das OLG Dresden an. Es sei folgerichtig, so das Gericht, wenn ein Halter für das Abschleppen seines Kfz die Kosten tragen muss. Mit seinem verkehrswidrigen Parken hat er die Ursache für das Entfernen seines Fahrzeugs aus dem Verkehrsraum gesetzt. Das gilt auch für die Kosten der Unterbringung seines Fahrzeugs auf dem Gelände der Abschleppfirma.

Die Standgebühren können aber nur so lange berechnet werden, bis der Halter unmissverständlich geäußert hat, dass er sein Fahrzeug abholen will.

Das Abschleppunternehmen hat zwar das Recht, die Herausgabe des Pkw so lange zu verweigern, bis die angefallenen Kosten für Abschleppen und Unterbringung entrichtet wurden. Ab diesem Zeitpunkt kann das Abschleppunternehmen aber keine weiteren Standgebühren von dem Halter verlangen. Das bedeutet: Der Halter muss „nur“ die Abschleppkosten und Standgebühren für 4 Tage zahlen.

Ergebnis

Das OLG hob die Entscheidung des LG hinsichtlich der Höhe der Standgebühren teilweise auf und reduzierte die Kostenforderung auf 464 Euro plus Zinsen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)