Abgabeverbot von E-Shishas und E-Zigaretten an Kinder und Jugendliche in Kraft
Elektronische Zigaretten und Shishas dürfen künftig nur noch an Erwachsene verkauft werden (BGBl. Nr. 11 vom 10.03.2016, Seite 369).
Wie bereits im Newsletter vom März angekündigt hat der Bundesrat dem „Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas“ zugestimmt (BGBl. Nr. 11 vom 10.03.2016, Seite 369).
Mit dem „Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas“ wurden das Jugendschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz geändert. Ab dem 01.04. dürfen elektronische Zigaretten und elektronische Shishas nur noch an Erwachsene verkauft werden. Dies gilt auch für den Versandhandel. Arbeitgeber dürfen keine Tabakwaren oder elektronischen Zigaretten bzw. elektronischen Shishas an Jugendliche weitergeben.