29.11.2021

Wie werden 3G und 2G geprüft?

Alle Bundesländer wenden die 3G- und nunmehr auch verstärkt die 2G-Regel an. Dies wirft die Frage auf, wie der Status "geimpft" oder "genesen" in der Praxis geprüft wird und wie mit Fälschungen umzugehen ist.

3G 2G prüfen

3G und 2G sind kenntlich zu machen

Auch wenn die Bundesländer bei den Maßnahmen zum Bekämpfen der Pandemie unterschiedlich Wege gehen, gilt grundsätzlich, dass am Eingang zu einer Einrichtung auf die Geltung von 3G oder 2G deutlich sichtbar hinzuweisen und die Einlassberechtigung zu kontrollieren ist.

Ob im Restaurant, im Konzert oder in Sportstätten: Geimpfte und Genesene werden meist nach dem Blick auf das Impfzertifikat oder die Genesenenbescheinigung durchgewunken. Dabei ist aber zwingend die Identität der geimpften oder genesenen bzw. getesteten Person nachzuweisen.

Prüfen der Identität zwingend erforderlich

3G 2G pruefen
Stimmen Name und Geburtsdatum im Zertifikat mit den Angaben im Ausweisdokument überein?

Es reicht daher nicht aus, am Eingang einer Einrichtung die Corona-App vorzuzeigen, die den vollständigen Impfschutz dokumentiert. Der QR-Code muss immer mit der CovPass-Check-App gescannt werden. Anschließend ist zu prüfen, ob der Name und das Geburtsdatum im Zertifikat mit den Angaben in einem gültigen Ausweisdokument, z.B. dem Personalausweis, übereinstimmen.

Daraus folgt: Das digitale Impfzertifikat ist immer nur zusammen mit dem Personalausweis oder einem anderen Ausweisdokument wie dem Reisepass gültig.

Verhältnis analoger Impfpass und digitales Impfzertifikat

Impfpass oder Impfausweis sind entsprechend § 22 IfSG wichtige international anerkannte Dokumente, aus denen hervorgeht, welche Impfungen durchgeführt wurden.

Demgegenüber ist das digitale Impfzertifikat lediglich ein freiwilliges und ergänzendes Angebot zum vereinfachten Nachweis des Impfstatuts. Besitzen Geimpfte keinen digitalen Nachweis einer Immunisierung gegen SARS-Cov-2 oder haben sie diesen verloren, kann dieser über den anlogen gelben Impfpass gültig erbracht werden.

Rechtsunsicherheit bei der Strafbarkeit von Fälschungen

Polizei und Bezirksämter in Berlin kontrollierten in Einrichtungen wie Gaststätten oder Sportstätten, ob alle Anwesenden geimpft, genesen getestet sowie eine Nachverfolgungs-App aktiviert oder ihre Kontaktdaten analog hinterlegt haben. Bei 2.200 Kontrollen wurden über 600 Verstöße festgestellt.

Keine Einzelfälle sind leider Fälschungen von Impfbescheinigungen bzw. Impfpässen. Je mehr Bundesländer sich für 2G entscheiden, umso mehr lohnt sich der Erwerb einer Fälschung für 150 Euro im Internet. Weil die seit 1872 geltenden Vorschriften des StGB zur Fälschung, Ausstellung und Gebrauch von unrichtigen Gesundheitszeugnissen (vgl. §§ 277 bis 279) nur gegenüber einem begrenzten Kreis von Täuschungsadressaten („Behörde oder Versicherungsgesellschaft“) gelten, sprach das LG Osnabrück einen Angeklagten frei, der in einer Apotheke eine Fälschung vorgelegt hatte. Das LG argumentierte, dass die speziellen Vorschriften über die Fälschung von Gesundheitszeugnissen abschließend seien, sodass der Rückgriff auf die schärfer bestrafte Urkundenfälschung (§ 267 StGB) unzulässig sei.

Änderungen des StGB schon in Arbeit

Angesichts der erheblichen praktischen Bedeutung von Gesundheitszeugnissen gerade in Pandemiesituationen ist ein von dogmatischen Unsicherheiten freier strafrechtlicher Schutz des Rechtsverkehrs vor unrichtigen Gesundheitszeugnissen zu gewährleisten, stellten die Parteien der Ampel sehr schnell klar.

Ziel des am 17.11. beschlossenen „Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BGBl.) ist es, Täuschungen und Fälschungen rechtssicher unter Strafe zu stellen:

  • Die Begrenzung des Kreises von Täuschungsadressaten in § 277 StGB soll entfallen.
  • Um die Strafbarkeit sämtlichen strafwürdigen Verhaltens im Bereich der Fälschung von Impfausweisen zweifelsfrei sicherzustellen, soll § 275 StGB um einen neuen Straftatbestand ergänzt werden.
  • Zudem soll der Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse ausdrücklich in § 281 StGB geregelt werden, sodass auch das Vorzeigen eines fremden Gesundheitszeugnisses – auch solche, die sich auf den Gesundheitszustand einer anderen Person beziehen – strafbar ist.
  • Die Strafbarkeit der Herstellung eines unechten Gesundheitszeugnisses, der Verfälschung eines echten Gesundheitszeugnisses und des Gebrauchs eines unechten oder verfälschten Zeugnisses richtet sich künftig ausschließlich nach den §§ 267 und 269 StGB.
  • Zuwiderhandlungen soll mit bis zu 5 Jahren Haft geahndet werden können.

Unsere Empfehlung

Ungeimpfte Personen ohne entsprechend medizinische Indikation stellen eine abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit und insbesondere das Gesundheitswesen dar. Wir empfehlen daher, festgestellte Fälschungen von Impfzertifikaten bzw. Impfausweisen konsequent den Staatsanwaltschaften anzuzeigen. Es handelt sich um Offizialdelikte, die zu verfolgen sind. Setzen Sie sich daher nicht dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt aus.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)