13.03.2018

Nur zweijährige Ruhefrist

Laut Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ist die Regelung in der Friedhofssatzung der Gemeinde Olching gültig, die für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von nur zwei Jahren vorsieht. Die Richter wiesen den Normenkontrollantrag einer Olchinger Bürgerin ab, die einen Verstoß gegen den postmortalen Achtungsanspruch angenommen hatte.

Urne

Postmortaler Würdeschutz und Achtung der Totenruhe

Nach Ansicht der Antragstellerin aus Olching, Landkreis Fürstenfeldbruck, war die zweijährige Ruhefrist zu kurz. Sie sah darin einen Verstoß gegen den postmortalen Würdeschutz und das gesetzliche Gebot, mit Aschenresten so zu verfahren, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werde. Aschenreste müssten genauso pietätvoll und unter Wahrung der Totenruhe behandelt werden wie erdbestattete Leichen. Die Ruhefrist für Särge betrug nach der Satzung zwölf Jahre.

Das BayVGH war jedoch anderer Ansicht. Nach seiner Auffassung liegt kein Verstoß gegen den postmortalen Achtungsanspruch vor, wenn die Urne nach zwei Jahren aus einer individuellen Grabstätte pietätvoll in ein anonymes Sammelgrab umgebettet wird. Es läge darin nämlich keine Herabwürdigung der Person.

Auch das Gebot der Achtung der Totenruhe, das aus der Menschenwürde abgeleitet werde, sei nicht verletzt. Bei der Umbettung der Urne werde nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen, anders als bei der Erdbestattung, bei der im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein könne. Außerdem wäre der Umgang mit Ascheresten oder Urnen in Nachbarländern sehr unterschiedlich geregelt. Zudem befänden sich die Anschauungen in einem stetigen Wandel.

Das Pietätsempfinden der Allgemeinheit stehe der angegriffenen Ruhezeitregelung nicht entgegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der BayVGH in seinem Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht  in Leipzig zugelassen.

(BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2018, Az. 4 N 17.1197)

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Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)