Wann trägt das Sozialamt die Bestattungskosten?
Der Bestattungspflichtige hat von seinem Vater jahrzehntelang nichts gehört und soll plötzlich für seine Beerdigung aufkommen. Zu erben gab es auch nichts. Da kommt schnell die Frage auf: Ist es ihm zuzumuten, die Bestattungskosten zu tragen? Diese Frage spielt nicht nur beim Kostenersatz für eine behördliche Bestattung eine Rolle, sondern vor allem auch bei der Frage, ob die Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII aus Sozialmitteln übernommen werden sollen. Nur wer ist danach überhaupt zur Bestattung verpflichtet und wann kann ihm nicht zugemutet werden, die Bestattungskosten zu tragen?
Wer ist zur Bestattung verpflichtet?
Zunächst einmal trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung, außer jemand anders ist vertraglich dazu verpflichtet. Zahlt dieser nicht, wird derjenige, der dem Verstorbenen vor seinem Tode unterhaltspflichtig war, wie der Ehegatte und ein in gerader Linie Verwandter zur Kasse gebeten.
Wer Verpflichteter nach § 74 SGB XII ist, ergibt sich aber auch aus den Bestattungsgesetzen der Länder. Danach sind die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, Großeltern, volljährigen Geschwister und die volljährigen Enkelkinder bestattungspflichtig. Die Reihenfolge variiert von Bundesland zu Bundesland. Dabei ist es egal, ob die öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen auch Erben sind. Wenn die Angehörigen die Beerdigung zahlen, haben sie aber einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch gegen die Erben.
Wann kann dem Verpflichteten nicht zugemutet werden, die Bestattungskosten zu tragen?
74 SGB XII nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein. Um einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten für ein einfaches, würdiges, ortsübliches Begräbnis zu haben, muss der Verpflichtete nicht notwendig bedürftig sein. Es reicht, wenn es ihm nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. Ist der Antragsteller bedürftig, liegt diese Voraussetzung jedoch regelmäßig vor.
Nur wenn er nicht bedürftig ist, kommen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte zum Tragen. Um für die Bestattungskosten aufkommen zu können, muss der Verpflichtete sämtliche Mittel wie den Nachlass oder das Sterbegeld einbringen, die er anlässlich des Todesfalls erhalten hat oder wird, auch wenn dann nichts mehr übrig bleibt. Inwieweit der Verpflichtete auf eigenes Vermögen und Einkommen zurückgreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je mehr Vermögen der Verpflichtete hat und je enger das Verwandtschaftsverhältnis war, desto mehr wird ihm zugemutet. Dabei ist es egal, wie eng der Kontakt zum Verstorbenen noch war. Anders sieht es aus, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten dem Verpflichteten gegenüber schwere Straftaten begangen hat, wie z.B. beim sexuellen Missbrauch oder schwerer körperliche Misshandlung. Dann kann es schon aus diesem Grund für ihn unzumutbar sein, die Kosten für die Beerdigung seines Peinigers zu tragen.
Mehr zum Thema Sozialbestattung finden Sie im Werk „Friedhof- und Bestattungswesen.“