14.09.2017

Urne umgebettet – Schmerzensgeld?

Eine Witwe hatte die Asche ihres verstorbenen Ehemanns aus dem Familiengrab entnehmen und in den Niederlanden in einem Fluss bestatten lassen. Als die Tochter des Verstorbenen vom Verschwinden der Urne erfuhr, wollte sie von der Witwe den genauen Bestattungsort erfahren und forderte Schmerzensgeld, weil ihre Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien. Zu Recht?

Urne

Totenfürsorge und Persönlichkeitsrecht

Die Tochter konnte gerichtlich durchsetzen, über den neuen Bestattungsort informiert zu werden. Einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erkannte das Gericht ihr aber nicht zu. Ein Zahlungsanspruch ist nur dann zu bejahen, wenn die Witwe kein anerkennenswertes Interesse daran hatte, den ursprünglich gewählten Trauerort zu beseitigen, wenn sie aus sachwidrigen Gründen handelte.

  1. Bei einer nicht primär zur Totenfürsorge berufenen Angehörigen, wie hier der Tochter, kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen, wenn ihr die Möglichkeit zu gedenken genommen oder unzumutbar erschwert wird. Aber es ist charakteristisch für die Rechtsfigur der Totenfürsorge, dass ein einzelner wie hier die Witwe als Berechtigte Entscheidungen trifft, die nicht alle, die sich mit dem Verstorbenen verbunden fühlen, teilen. Bestimmt man die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Angehörigen, ist zu beachten, dass grundsätzlich der Totenfürsorgeberechtigte zuständig ist.
  2. Nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung. Es muss sich vielmehr um einen schwerwiegenden Eingriff handeln und die Beeinträchtigung darf nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden können. Die Entscheidung, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht so schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Geldentschädigung zuzubilligen wäre, hängt insbesondere von der Bedeutung, Tragweite, dem Anlass und Beweggrund sowie dem Grad des Verschuldens des Handelnden ab. Im vorliegenden Fall der Umbettung einer Urne war die Persönlichkeitsverletzung nicht schwerwiegend genug.

So entschieden vom Landgericht Krefeld in seinem Urteil vom 24.02.2017, Az. 1 S 68/16.

Mehr zum Thema Bestattung finden Sie im Werk Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)