16.09.2016

Totenruhe contra Urnenumbettung

Eine Tochter wollte die Urne ihrer Mutter vom bayerischen Ansbach auf einen Friedhof in ihrem ostdeutschen Wohnort umbetten, um sich besser um das Grab kümmern zu können. Zudem habe sich die Verstorbene gewünscht, bei einem Rückzug in die alte ostdeutsche Heimat dorthin mitgenommen zu werden. Der Friedhofsträger genehmigte die Urnenumbettung nicht. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach wies die daraufhin erhobene Klage der Tochter ab.

Urne

Die Gründe der Tochter

Die Verstorbene war 1989, ein Jahr später als ihre Tochter, aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik gezogen.  Ihre Tochter machte geltend, dass ihr Wunsch, die Urne ihrer Mutter umzubetten, angesichts der besonderen Umstände, die vor der politischen Wende zur Ausreise geführt  hätten, nachvollziehbar sei und dem Wunsch der Mutter entspreche. Außerdem könne sie sich vor Ort besser um das Grab kümmern.

Das Veto des Friedhofsträgers

Die Kirchenstiftung lehnte die Urnenumbettung vor Ablauf der dort geltenden Ruhezeit von 10 Jahren  ab, weil ein einmal beigesetzter Toter nach der religiösen und sittlichen Anschauung und dem allgemeinen Pietätsempfinden in seiner Ruhe nur dann gestört werden dürfe, wenn – anders als hier – ganz besondere Gründe vorlägen, hinter denen die Achtung der Totenruhe zurücktrete.

Das Gericht stimmt zu

Das Gericht teilte die Auffassung des Friedhofsträgers. Es gewichtete den Schutz der Totenruhe, der Verfassungsrang genießt,  höher als das Bedürfnis des Angehörigen im Hinblick auf die Totenfürsorge.  Der Wille des Verstorbenen, seine sterblichen Überreste überführen zu lassen, könne nur dann gegenüber der Totenruhe höher wiegen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nachweisbar sein klares Einverständnis zur Urnenumbettung erklärt habe.  Den Beweis dafür konnte die Klägerin nicht erbringen.  Kein wichtiger Grund war nach Ansicht des Gerichts auch, dass das Recht der Totenfürsorge der Tochter durch ihren Umzug in eine 270 km entfernte Stadt in Thüringen erheblich eingeschränkt sei. (Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 03.08.2016, Az. AN 4 K 16.00882; Pressemitteilung des VG Ansbach vom 25.08.2016)

Wichtige Details zum Thema „Friedhof und Bestattung“ mit zahlreichen Praxistipps, Beispielen und Hinweisen zur Rechtsprechung finden Sie im Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)