Sozialbestattung: Ehefrau muss Bestattung des Schwagers zahlen?
Ein Mann beantragte beim Sozialamt, dass es die Kosten für die Bestattung seines verstorbenen Bruder übernähme. Das Sozialamt vertrat jedoch die Auffassung, dass ihm zuzumuten sei, die Kosten aus dem Nachlass und dem eigenen Vermögen zu tragen. Es sei jedenfalls nicht nachgewiesen, dass es ihm nicht zuzumuten sei, die Kosten zu übernehmen. Das Sozialamt stützte seine Ansicht unter anderem darauf, dass er keine Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau und deren Bedürftigkeit gemacht habe, obwohl die Angabe dazu eine Voraussetzung für die Übernahme der Kosten gewesen sei.
Der Mann legte gegen den Bescheid des Sozialamts erfolglos Widerspruch ein. Seine Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn wurde abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg blieb ohne Erfolg. (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.02.2016, L 7 SO 262/15)
So begründete das Landessozialgericht seine Entscheidung
Bei der Frage, ob dem Bestattungspflichtigen zugemutet werden könne, nach § 74 SGB XII die erforderlichen Bestattungskosten zu tragen, seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestattungspflichtigen und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten maßgeblich (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es für ihn unzumutbar sei, die Bestattungskosten aus seinem Einkommen und Vermögen oder dem seiner Ehefrau zu begleichen. Das Einkommen könne nicht nach § 85 SGB XII berechnet werden, weil das Einkommen der Ehefrau nicht bekannt sei. Hiermit teilt das Gericht die Ansicht, die das Bundessozialgericht in der Terminmitteilung 7/13 zu B 8 SO 19/11 R geäußert hatte. Darin weist das Bundessozialgericht darauf hin, dass auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des § 74 SGB XII die Regelung des § 19 Abs. 3 SGB XII anzuwenden ist. Abzustellen ist auf das Einkommen und Vermögen der Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs. 3 SGB XII. Damit muss auch das Einkommen und Vermögen von Personen herangezogen werden, die nicht bestattungskostentragungspflichtig sind.
Wird jedoch das Einkommen des Ehegatten nach § 19 Abs. 3 SGB XII berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass nach § 20 SGB XII das gleiche für eheähnliche Gemeinschaften gilt, d. h. für Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft leben. Denn sie dürfen nach dem Gesetzeswortlaut „hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten“.
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