03.07.2017

Schutz der Totenruhe über alles?

Eine betagte Rollstuhlfahrerin wollte ihren verstorbenen Ehemann, der vor Jahren in einem Urnengrab auf dem Friedhof bestattet worden war, in eine Grabeskirche umbetten lassen, weil sie an der bisherigen Grabstätte die Totenfürsorge nicht mehr ausüben konnte. Sie stellte einen entsprechenden Antrag. Als der abgelehnt wurde, erhob sie Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Friedhof

Erfolg vor Gericht

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und begründete seine Entscheidung unter anderem wie folgt:

Der Anspruch der Klägerin folge aus § 11 der Friedhofssatzung der Beklagten. Danach sei die Zustimmung zur Umbettung zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund – wie hier die schwere Erkrankung der Klägerin – vorliege, der dem aus Art. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgehe.

Die Klägerin könne sich nur mit dem Rollstuhl fortbewegen. Um dem Verstorbenen zu gedenken, sei sie auf die Hilfe Dritter angewiesen. Ihr Begleiter müsse die Rollstuhlfahrerin mit einem Kraftfahrzeug in die Nähe des Grabes bringen, den Rollstuhl aufbauen, sie über einen schmalen Weg aus Betonplatten, dann einen rutschigen Erdweg und zum Schluss noch über eine matschige, mit Maulwurfshügeln übersäte Grasfläche schieben. Sie sei während des gesamten Friedhofsbesuchs auf fremde Hilfe angewiesen und stehe unter dem Druck, dass der Begleiter darauf warte, dass sie ihre Andacht endlich beende. Außerdem sei sie der Witterung schutzlos ausgeliefert.

Zwar sei sie auch auf dem Weg in die Grabeskirche auf die Hilfe Dritter angewiesen. Aber in der Grabeskirche könne sie sich bewegen und da diese Schutz vor Witterungseinflüsse böte, auch ungestört allein dem Toten gedenken. Der Helfer stehe nur noch auf Abruf bereit und müsse nicht permanent in ihrer Nähe bleiben.

Das Verwaltungsgericht stellt also auf die konkreten Umstände im Einzelfall ab: Individuell im Hinblick auf die Klägerin und bezogen auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten.

Quelle: VG Düsseldorf 23 K 6929/14, Urteil vom 03.08.2015

Weitere Ausführungen zum Urteil finden Sie im Werk Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)