10.02.2018

Schmerzensgeld vom Totenfürsorgeberechtigen?

Eine Ehefrau, Alleinerbin, ließ die Asche ihres verstorben Ehemannes zunächst in ihrem Familiengrab beisetzen und später entfernen. Die Tochter wollte nun wissen, wo sich die Urne befände. Nach anfänglicher Weigerung teilte die Witwe mit, dass sie eine Flussbestattung in den Niederlanden veranlasst habe. Die Tochter erhob Klage. Sie verlangte unter anderem Schmerzensgeld.

Urne

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Krefeld gab der Klage teilweise statt: Es bejahte den Anspruch der Klägerin auf Auskunft über den Verbleib der Urne und Freistellung von den anteiligen Anwaltskosten.

Im Übrigen wies es die Klage jedoch ab:  Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Totenfürsorgerechts bestehe nicht, weil die Beklagte Totenfürsorgeberechtigte sei. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei ebenfalls zu verneinen. Wenn die Rechtsordnung dem Totenfürsorgeberechtigten eine Umbettung gestatte, könne hierin nicht zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu erblicken sein.

Die Klägerin forderte weiter Schmerzensgeld und ging in Berufung. Sie berief sich auf eine Verletzung des Totenfürsorge- und Persönlichkeitsrechts. Das Landgericht wies die Berufung ab.

  • Entscheidend sei, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines „Schmerzensgelds” allein unter den engen Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen sein könnte. Ein solcher Anspruch bestehe nicht bereits wegen der verzögerten Auskunft oder der fehlenden Information über die Ausgrabung. Ein Zahlungsanspruch sei nur dann zu bejahen, wenn die Beklagte aus sachwidrigen Gründen gehandelt hätte.
  • Das Totenfürsorgerecht sei zuallererst eine Ausprägung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen. Sein Wille über die Totenfürsorgeberechtigung entscheide. Dementsprechend diene auch § 168 StGB insbesondere dem postmortalen Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen. Der Totenfürsorgeberechtigte nehme die Rechte des Verstorbenen gleichsam treuhänderisch wahr.

Es liegt nahe, das Totenfürsorgerecht als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des (primär) Totenfürsorgeberechtigten zu werten. Eine Umbettung zählt zur Totenfürsorge und fällt damit grundsätzlich in seine Entscheidungszuständigkeit. Vor Gericht war streitig, ob die Ausgrabung oder Umbettung dem Willen des Verstorbenen entsprochen hat. Die klagende Angehörige war primär darlegungs- und beweisbelastet.

(Quelle: LG Krefeld, Urteil vom 24.02.2017, 1 S 68/16)

Mehr zum Thema „Bestattung“ finden Sie im Werk Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)