03.03.2017

Rehe verwüsten Grab

Kurz nach der Beerdigung seines Sohnes machte der Nutzungsberechtigte eines Familiengrabs eine schreckliche Entdeckung: Rehe verwüsteten immer wieder das Grab. Sie fraßen und verstreuten Grabschmuck und Bepflanzung. Der Vater wollte, dass der kirchliche Friedhofsträger zumindest die Kosten für die Blumendekoration ersetzt. Der weigerte sich, so dass der Grabnutzungsberechtigte Klage erhob.

Rehe

Das Landgericht Aurich gab dem Vater Recht

Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Zwischen den Parteien bestehe eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung. Aus dieser vertragsähnlichen Beziehung sei der Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu ermöglichen, Grabstelle und Friedhof ordnungs- und bestimmungsgemäß zu nutzen. Dazu gehöre auch, wie gesellschaftlich anerkannt den Toten zu gedenken. Diese Pflicht habe die Beklagte gegenüber dem Kläger verletzt. Wenn Wildtiere wie Rehe die Grabdekoration beschädigten und entfernten, sei das mit einem würdevollen Totengedenken und der Würde des Friedhofs nicht vereinbar.

Um die  bestimmungsgemäße und würdevolle Nutzung des Friedhofs zu ermöglichen, hätte die Beklagte das ihr Zumutbare unternehmen müssen. Jegliche Schäden durch Wildtiere, insbesondere durch Kaninchen und Mäuse, zu vermeiden, sei weder möglich noch zumutbar. Allerdings hätten die vorgetragenen wiederholten Beschädigungen und Verwüstungen durch größere Wildtiere wie Rehe ein anderes Ausmaß und Gewicht. Sie seien mit Beschädigungen durch kleine Wildtiere nicht vergleichbar.

Nachdem Rehe und andere Wildtiere mehrfach Gräber beschädigt hatten, reparierte der Beklagte zwar den Zaun, der einen Teil des Friedhofs umgab, und versuchte die Rehe mit übelriechenden Chemikalien fern zu halten, aber das reichte nach Ansicht der Richter nicht.

  • Die Wildschäden hätten vermieden werden können, wenn das Friedhofsgelände vollständig eingefriedet worden wäre.
  • Als weitere Maßnahme, Wildschäden zu verhüten, wäre hier auch ausnahmsweise in Betracht gekommen, das Jagdrecht zu gestatten. Gemäß §§ 6 Satz 2 BJagdG, 9 Abs. 3 NJagdG könne die Jagd in beschränktem Maße gestattet werden.

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Quelle: Landgericht Aurich, Urteil vom 28.06.2016, Az. 3 O 178/16 (057)

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)