Plastinate öffentlich ausstellen?
Das Menschen Museum in Berlin präsentiert den Besuchern sogenannte Plastinate, besonders konservierte und präparierte Körper und Körperteile von Verstorbenen. Aus bestattungsrechtlichen Gründen untersagte das Bezirksamt Mitte, die Exponate öffentlich auszustellen und drohte ein Zwangsgeld an. Dagegen erhob die Museumsbetreiberin Klage.
Einwilligung des Verstorbenen ist unerlässlich
Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Betreiberin teilweise Recht. Die Gründe:
- Zwar ist es nach 14 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Bestattungsgesetzes grundsätzlich verboten, Leichen öffentlich auszustellen. Die Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn ein anatomisches Institut oder eine ihm gleichstehende Einrichtung menschliche Präparate zu wissenschaftlichen Zwecken präsentiert. Die Klägerin ist als anatomisches Institut vom Verbot ausgenommen. Sie verfolgt mit ihrem Museum populärwissenschaftliche Zwecke.
- Allerdings ist tatbestandliche Voraussetzung dafür, dass eine genehmigungsfreie öffentliche Ausstellung vorliegt, dass der jeweilige Körperspender darin eingewilligt hat, dass seine Leiche oder Teile davon entsprechend präpariert und zur Schau gestellt werden. Jedem Exponat muss eine konkrete Einwilligungserklärung des jeweiligen Verstorbenen zugeordnet werden können, die die Herstellung und Ausstellung des Exponats abdeckt. Das Institut muss hierfür die notwendigen Nachweise erbringen.
Die Kennzeichnungspraxis des Menschen Museums eignete sich zum Beleg, dass die Einwilligungserklärung dem Exponat über alle Produktionsschritte zuordenbar ist: Alle fertiggestellten Plastinate werden mit einem Kunststoffanhänger versehen, auf dem die Produktionsnummer, die Körperspender-ID, eingraviert ist. Die Nummer der Plastinate kann über eine Körperspender-Datenbank mit den persönlichen Daten des Verstorbenen und seiner Einwilligung zusammengeführt werden. Wird ein Körper geteilt, werden Unter-Produktionsnummern vergeben, mit der die Teilkörperplastinate zusätzlich dauerhaft gekennzeichnet werden.
- Jedem Exponat muss eine konkrete Einwilligungserklärung zugeordnet werden können. Ein bloßer „Pool“ von Einwilligungserklärungen, der zu einer Reihe von Exponaten/Plastinaten vorgelegt wird, reicht nicht. Nicht notwendig ist, dass die Zuordenbarkeit von Einwilligungserklärung und Exponat unabhängig geprüft oder notariell festgelegt wird.
Hinsichtlich der ausgestellten Ganzkörperplastinate, für die die Klägerin nicht die zwingend erforderlicheren Einwilligungen nachweisen konnte, wurde die Klage abgewiesen.
Quelle.: VG Berlin, Urteil vom 13.09.2017, Az. 21 K 608.17
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