06.03.2017

Pflegeheim hat Anspruch auf Kostenübernahme

Ein Pflegeheim ließ eine Bewohnerin bestatten und forderte vom Landeswohlfahrtsverband, die verauslagten Kosten zu erstatten. Dieser beschied, dass das Pflegeheim vorrangig die Angehörigen in Anspruch nehmen müsse und zahlte nicht. Nach erfolgloser Anfechtung erhob das Pflegeheim Klage: Es sei nach § 13 Abs. 3 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes verpflichtet gewesen, die Bestattung zu beauftragen. Die entstandenen Kosten zu tragen, sei unzumutbar.

Grab mit Blumen

Das Sozialgericht Gießen gab der Klage statt

Das Pflegeheim habe nach §§ 74, 98 Abs. 3 SGB XII einen Anspruch auf Kostenübernahme. Im Rahmen der Sozialhilfe seien die erforderlichen Bestattungskosten zu übernehmen, soweit dem dazu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, sie zu tragen. Der Anspruch könne auch einer juristischen Person wie dem Pflegeheim zustehen. Es sei „Verpflichtete“ im Sinne des § 74 SGB XII gewesen. Er habe nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz die Bestattungskosten tragen müssen.

Dem Pflegeheim könne nicht zugemutet werden, diese Kosten zu tragen. Der Begriff der Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII sei nach den Umständen des Einzelfalls auszufüllen. Dabei wären auch Maßstäbe und Umstände zu berücksichtigen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich seien, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden müsse. Daher wäre selbst dann zu beachten, wie sich die Kostenbelastung wirtschaftlich auswirke, wenn die Kostentragung  bei einer juristischen Person nicht deren wirtschaftliche Existenz gefährde.

Anzuknüpfen sei daran, ob und eventuell in welchem Umfang es dem Verpflichteten möglich sei, die Kosten zu refinanzieren. Der Sozialhilfeträger dürfe dem Bestattungspflichtigen keine Ausgleichsansprüche gegenüber Angehörigen entgegenhalten, wenn diese selbst der Hilfe bedürften und eine Betreuung bestehe.

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Quelle: SG Gießen, Urteil vom 17.01.2017, Az. S 18 SO 183/14

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)