01.10.2017

Niedersachsen novelliert Bestattungsgesetz

Nachdem der ehemalige Pfleger Niels H. an den Kliniken Oldenburg und Delmenhorst mehreren Patienten eine lebensgefährliche Dosis eines Herzmittels gespritzt hatte, um sie später zu reanimieren und viele von ihnen gestorben waren, novelliert Niedersachsen nun das Bestattungsgesetz. Um Todesursachen besser aufklären zu können, wird die Leichenschau neu geregelt.

Rechtsprechung

Leichenschau erweitert

Der Arzt, der die äußere Leichenschau vornimmt, muss schon jetzt die Polizei oder Staatsanwaltschaft informieren, wenn er Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod findet. Der Gesetzesentwurf benennt nun ausdrücklich weitere Informationsgründe zum Beispiel Selbsttötung, Unfall oder Einwirken Dritter – aber auch Anhaltspunkte für ärztliche oder pflegerische Fehlbehandlung oder Komplikationen im medizinischen Verlauf. Durch die Leichenschau wird unter anderem der Todeszeitpunkt oder die Todesursache festgestellt und das ärztliche oder pflegerische Handeln überprüft. Bei der inneren Leichenschau wird die Leiche geöffnet.

Eine klinische Sektion kann vorgenommen werden, wenn der Verstorbene oder sein Angehöriger einverstanden sind. In bestimmten Fällen kann ein Amtsarzt sie auch gegen ihren Willen veranlassen. Dann muss aber das Interesse an der Sektion die schutzwürdigen Belange des Verstorbenen und seiner Angehörigen überwiegen. Bei Kindern, die vor ihrem sechsten Lebensjahr gestorben sind, kann der Amtsarzt künftig eine klinische Sektion auch ohne das Einverständnis der Eltern anordnen.

Der Gesetzesentwurf sieht u.a. folgende Änderungen vor:

  • erweiterte Leichenschau
  • Meldepflichten in konkreten Situationen bei der äußeren Leichenschau,
  • Schutz vor ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der Konvention ILO 182,
  • Zulassung neuer Bestattungsformen, Bestattung ohne Sarg, z.B. im Leichentuch, Beisetzung im Mausoleum,
  • Gebühren für die Inanspruchnahme von Friedhofsleistungen,
  • Regelungen zu Ruhezeiten und Umbettung
  • auf nachweisbaren Wunsch des Verstorbenen können nach einer Kremierung kleine Aschemengen zur Verwendung in einer Ampulle, einem Schmuckstück oder dergleichen entnommen werden, wenn das mit der Totenruhe vereinbar ist.

Quelle: Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen Nds. Landtag Drucksache 17/8413 (Nds. GVBl. S. 381).

Mehr zur Gesetzesänderung finden Sie im Werk Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)