14.10.2015

Mündliche Zusage für ein Grab – nur Schall und Rauch

Eine Mutter verlor ihre Tochter 2007 bei einem Verkehrsunfall und beerdigte ihr Kind in einem Reihengrab, weil es nach dem damaligen Satzungsrecht möglich war, in dem Grab später noch eine Urne beizulegen. Sie wollte nach ihrem Tod mit ihrer Tochter vereint sein und man sagte ihr mündlich zu, dass ihre Asche im Grab der Tochter beigesetzt werden könne. Als sie 2014 verstarb, wollte nun ihre Schwester ihren letzten Wunsch erfüllen. Sie beantragte beim Friedhofsträger, die Asche ihrer Schwester im Grab der Nichte beisetzen zu dürfen. Der lehnte mit der Begründung ab, dass er 2012 die Friedhofsordnung geändert habe und eine Doppelbelegung nun nicht mehr möglich sei. Nach erfolglosem Widerspruch legte die Schwester Klage beim Verwaltungsgericht Gießen ein, das die Klage abwies. (VG Gießen, Urteil v. 28.11.2014 Az. 8 K 1382/14.GI)

Gräber

Vertraue nicht auf eine mündliche Zusage!

Das Verwaltungsgericht Gießen begründete seine Entscheidung unter anderem wie folgt:

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (HessFBG) obliege das Friedhofswesen den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit. Diese regelten die Benutzung der Friedhöfe durch Satzung. Friedhöfe seien anstaltlich verwaltete öffentliche Sachen. Aufgrund der Anstaltsautonomie sei der Friedhofsträger befugt, die Benutzung des Friedhofs im Einzelnen zu regeln. Dies sei durch die Friedhofsordnung der Beklagten vom 13.12.2012 geschehen.

Der Bestattungsanspruch gegenüber dem Friedhofsträger habe grundsätzlich nur die normale Friedhofsnutzung zum Inhalt. Ob und welche Sonder- oder Wahlgrabstätten zur Verfügung gestellt würden, läge im pflichtgemäßen Ermessen des Friedhofsträgers, der dies durch seine Satzung regle.

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 HessVwVfG sei die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, nur dann rechtsverbindlich gewesen, wenn sie schriftlich erfolgt sei. Hier läge nur eine mündliche Zusage vor, nach dem Tod der Mutter zuzulassen, ihre Urne im Reihengrab der Tochter beizulegen.

Wäre die Zusage schriftlich erfolgt und damit wirksam, hätte das der Schwester jedoch auch nichts genützt. Durch die Änderung der Friedhofsordnung im Jahr 2012 war es seit 01.01.2013 nicht mehr möglich, eine Urne in einem Reihenerdgrab beizulegen. Hätte die Behörde im Zeitpunkt der Zusage die neue Sach- und Rechtslage gekannt, dann hätte sie keine Zusicherung gemacht oder aus rechtlichen Gründen hätte machen dürfen. Nach § 38 Abs. 3 HessVwVfG war daher der Friedhofsträger nicht mehr an sein Wort gebunden.

Die Klägerin konnte sich auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Denn die Zusage im Jahr 2007 stand unter dem Vorbehalt, dass die damalige Friedhofsordnung weiter bestehe. Dieser Vorbehalt musste laut Verwaltungsgericht auch nicht ausdrücklich mitgeteilt werden. Das ergäbe sich aus § 38 Abs. 3 HessVwVfG.

Weitere aktuelle Urteile finden Sie im „Friedhofs- und Bestattungswesen“.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)