01.09.2017

Wer zu spät kommt, darf nicht mit ins Grab

Eine Frau beantragte, die Urne ihrer Mutter in das Reihengrab ihres vor zehn Jahren und vier Monaten verstorbenen Vaters umzubetten. Weil laut Friedhofssatzung die Gesamtnutzungsdauer des Grabs auf 25 Jahre begrenzt und die Mindestruhezeit für die Asche auf 15 Jahre festgelegt war, lehnte die Gemeinde den Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Tochter Klage.

Urne

Friedhofssatzung mit Fehlern?

Die Tochter trug unter anderem vor:

  • Die Regelung über die Mindestruhezeit von 15 Jahren verstoße ohne die Möglichkeit, das Nutzungsrecht an der Grabstätte zu verlängern, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ob dem Wunsch Verstorbener entsprochen werde, hinge hier vom Zufall ab, nämlich ob der später Versterbende seinem Partner in mehr oder weniger als 10 Jahren nachfolge. Die Gleichbehandlung könne durch eine optionale Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer erreicht werden.
  • Das postmortale Persönlichkeitsrecht werde dadurch missachtet, dass die Mindestruhezeit an den Todeszeitpunkt des Erstversterbenden gekoppelt sei.

Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab.

Die Gemeinde sei rechtlich nicht verpflichtet, Familiengrabstätten einzurichten. Ihre vor 20 Jahren getroffene Entscheidung, wegen Platzmangels nur noch Reihengrabstätten zur Verfügung zu stellen, sei nicht zu beanstanden. Die in der Friedhofssatzung festgelegten Zeiten über die Mindestruhe- und Gesamtnutzungsdauer bei gemischten Grabstätten, seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Mindestruhezeit von 15 Jahren sei angemessen und erforderlich, um zu gewährleisten, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit geachtet und die Totenruhe geschützt werde.

Die Höchstnutzungsdauer auf 25 Jahre zu begrenzen, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Würde die Höchstnutzungsdauer optional höhergesetzt, wäre damit die Grundentscheidung der Gemeinde, nur Reihengrabstätten vorzuhalten, hinfällig. Längerfristig nutzbare Familiengrabstätten würden wieder eingeführt, was angesichts des Platzmangels der Pflichtaufgabe der Gemeinde zuwider laufe, zumindest jedem Einwohner eine Reihengrabstätte zur Verfügung zu stellen.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24.05.2017, Az. 7 K 9781/16.TR

Mehr zum Thema Bestattung finden Sie im Werk Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)