17.04.2018

Lärm auf dem Friedhof?

Wer im Herbst schon einmal einen Laubbläser mit Verbrennungsmotor gehört hat, weiß, welchen ohrenbetäubenden Lärm sie machen können. Friedhöfe sind dagegen landläufig Orte der Ruhe und Einkehr. Müssen Grabnutzungsberechtigte, Friedhofsbesucher und Anwohner diese Geräuschkulisse hinnehmen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberverwaltungsgerichts Saarland.

Laubbläser

Auf dem Friedhof Radau

Ein Eigentümer einer unmittelbar an der Grenze zum Friedhof gelegenen Wohnung war auch Inhaber eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle auf diesem Friedhof. Er fühlte sich vom Lärm der Laubbläser gestört und wandte sich an das Gericht.

Laut Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26.02.2018 (- 2 A 173/17) ist der Lärm hinzunehmen. Aus dem Recht, eine Grabstätte zu nutzen, könnten sich zwar Unterlassungsansprüche des einzelnen Grabnutzungsberechtigten gegen den Friedhofsträger ergeben. Gerade wenn der Friedhofsträger das Grab als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr beeinträchtigte. Ein Abwehrrecht des einzelnen Grabnutzungsberechtigten bestehe aber nur, „wenn erhebliche Störungen eines bestimmten Grabes von mit dem Friedhofszweck nicht vereinbaren Arbeiten oder Anlagen ausgehen oder wenn mit dem Friedhofszweck vereinbare Arbeiten oder Anlagen die Zweckbestimmung eines bestimmten Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr nachhaltig stören und zumutbare Schutzvorkehrungen unterbleiben.“ Nach Ansicht des Gerichts lägen beim notwendigen Gebrauch der Laubbläser diese Voraussetzungen aber nicht vor.

Zudem würden die Laubbläser nur zu bestimmten Zeiten und nicht während einer Trauerfeier eingesetzt. Hinzu käme, dass sich der Kläger nicht auf die örtliche Friedhofssatzung berufen könne, die es verbiete, „zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken sowie zu lagern““, da sich diese offenkundig nur auf das Verhalten der Friedhofsbesucher beziehe.

Im vorliegenden Fall  hatten die Richter der Vorinstanz darauf verwiesen, dass es nicht wirtschaftlich umsetzbar sei, das Laub von über 600 Bäumen auf dem entsprechenden Friedhof mithilfe von Rechen und Besen zu beseitigen.

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Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)