05.05.2017

Hausverbot auf dem Friedhof

Ein Gewerbetreibender, der Grabsteine und Grabdenkmäler verkauft und errichtet, hat auf einem jüdischen Friedhof immer wieder die Beerdigungs- und Friedhofsordnung und andere Bestimmungen missachtet. Ihm wurde deswegen ein Hausverbot für den Friedhof erteilt. Dagegen erhob er Klage, die das Verwaltungsgericht München entschied.

Jüdischer Friedhof

Der Fall

Die Beklagte und Trägerin des Friedhofs ist die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern (IKG). In ihrer Beerdigungs- und Friedhofsordnung war unter anderem  geregelt,

  • dass Grabmale nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung errichtet werden dürfen. Diese erfolge nur, wenn vorab alle Bestattungskosten beglichen worden seien.
  • dass die Friedhofsverwaltung das Hausrecht ausübe. Ein Hausverbot bedürfe der Bestätigung der IKG.

Der Friedhof ist außer am Sabbat und an den jüdischen Feiertagen täglich geöffnet.

Der Kläger hatte sich an einem jüdischen Feiertag, dem  zweiten Tag des „Rosch-ha-Schanah-Fest“,  ohne vorherige Absprache Zutritt zum Friedhof verschafft, um zwei Grabdenkmäler zu errichten. Außerdem errichtete er mehrmals Grabsteine, ohne die schriftliche Genehmigung abzuwarten. Daraufhin erhielt er ein Hausverbot.

Kernsätze zum Hausverbot

Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger Recht. Es begründete seine Entscheidung unter anderem damit:

  • Die Beklagte sei zwar grundsätzlich berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen. Das ergebe sich bereits aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung oder Anstalt kraft seiner Leitungsbefugnis gegenüber den Nutzern befugt sei, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich seien, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung oder Anstalt zu sichern.

Aber:

  • Ein Hausverbot sei eine vorbeugende Maßnahme. Ein Hausverbot solle nicht ein Handeln in der Vergangenheit sanktionieren. Frühere Zuwiderhandlungen seien nur dann bedeutsam, wenn aus ihnen und anderen Umständen heraus auf eine Wiederholung geschlossen werden könne.

VG München, Urteil vom 19.05.2016 – M 12 K 15.3334

Die Beerdigungs- und Friedhofsordnung war übrigens rechtswidrig. Das vollständige Urteil finden Sie kommentiert im Werk „Friedhofs- und Bestattungswesen“.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)