Grabpflegekosten nach § 74 SGB XII
Grabpflegekosten, die über den Aufwand für die erste Herrichtung der Grabstätte hinaus anfallen, gehören nicht zu den Bestattungskosten, die nach § 74 SGB XII erstattungspflichtig sind. Übernommen werden nur die Kosten, die mit der Bestattung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Der Fall
In einer stationären Einrichtung für Behinderte lebte ein Sozialhilfeempfänger. Als er starb, setzte die Einrichtung ihn auf einem von ihr betriebenen Friedhof bei. Sie beantragte beim zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten. Darin war die Position „Grabpflege Reihengrab“ enthalten. Das Hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz erlaubt die Bestattung außerhalb öffentlicher Friedhöfe nur, wenn die ordnungsgemäße Grabpflege während der Ruhefrist gesichert ist. Das Amt lehnte die Übernahme der Grabpflegekosten ab. Auch Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht brachten keinen Erfolg, ebenso die Berufung vor dem Hessischen LSG. Das begründete seine Entscheidung damit, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 25.08.2011 – B 8 SO 20/10 R – deutlich gemacht habe,
- dass es sich bei den Grabpflegekosten nicht um Kosten der Bestattung handele. Bestattungskosten seien nur solche, die unmittelbar der Bestattung selbst dienten.
- Auch lägen keine Kosten vor, die untrennbar mit der Bestattung verbunden seien, weil insoweit nur auf den Bestattungspflichtigen selbst abzustellen sei.
- Soweit der Kläger als Friedhofsbetreiber weiter gehenden (landesrechtlichen) Verpflichtungen ausgesetzt sei, die Kosten verursachten, z.B. die Grabpflege für die Zeit der Ruhefrist, sei dies im Rahmen des § 74 SGB XII irrelevant.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde machte der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Rechtsfrage sei, ob Grabpflegekosten zu den vom Sozialhilfeträger zu erstattenden Beerdigungskosten i.S.d. § 74 SGB XII gehörten, wenn das geltende Friedhofs- und Bestattungsgesetz die Bestattung nur erlaube, wenn die ordnungsgemäße Grabpflege mindestens für die Dauer der Ruhefrist gesichert sei.
Das Bundessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24.02.2016 – B 8 SO 103/15 B)
Die Gründe und einen detaillierten Kommentar dazu finden Sie im Werk „Friedhofs- und Bestattungswesen“.