06.10.2016

Grab herstellen und einebnen – in einer Gebühr?

Werden mit den Grabherstellungsgebühren auch die Leistungen dafür abgegolten, die Grabmale nach dem Ende der Nutzungszeit einzuebnen oder abzuräumen, liegt ein Verstoß gegen den sogenannten Grundsatz der Leistungsproportionalität vor. Aus diesem Grund erklärte das Verwaltungsgericht Koblenz die entsprechenden Regelungen des Gebührenverzeichnisses der Stadt Idar-Oberstein für nichtig. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.03.2016 - 1 K 536/15.KO)

Grab mit Blumen

Der Fall

Die Klägerin hatte ihre verstorbene Mutter auf einem städtischen Friedhof in einem Doppelgrab beerdigen lassen. Nach der Bestattung erhob die Stadt unter anderem  Gebühren für die Grabherstellung in Höhe von 1.780 Euro einschließlich eines Gebührenzuschlags für Samstagsbestattungen. Die Grabherstellungsgebühren sollten nicht nur die Kosten für Aushub und Wiederverfüllen des Grabs, sondern auch für Einebnen und Abräumen am der Ende der Nutzungszeit decken. Nachdem ihr Widerspruch erfolglos war, erhob die Tochter Klage.

Die Klage hatte Erfolg

Die Regelungen des Gebührenverzeichnisses zu den Grabherstellungskosten sind nichtig, Sie verstoßen gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität. Die Gebühr muss sich nach Art und Umfang der in Anspruch genommenen Leistung richten. Wer keine Leistung in Anspruch nimmt, soll auch nicht zahlen. Nach der städtischen Friedhofssatzung  waren die Nutzungsberechtigten aber zunächst selbst verpflichtet, die Gräber auf eigene Kosten einzuebnen. Es war also gar nicht sicher, dass sie die Abräumleistung der Stadt jemals in Anspruch nehmen würden. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig, die Leistungen für die Grabherstellung mit denjenigen der Grabeinebnung bzw. -abräumung in einer einheitlichen Gebühr zu regeln, bei der ein Entgelt für diese Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden Gebührensatz festgelegt werde.

Auch die Voraussetzungen für eine zulässige Ungleichbehandlung liegen nicht vor:

  • Es fließt ein nicht unerheblicher Aufschlag von etwa 140 Euro für das Einebnen des Grabs in die Grabherstellungsgebühren ein.
  • Aufgrund der vorrangigen Einebnungspflicht der Nutzungsberechtigten bezahlt eine erhebliche Anzahl der Gebührenschuldner etwas, was sie gar nicht in Anspruch nimmt.

Da sich der Samstagszuschlag auf die unwirksamen Regelungen stützt, ist er ebenfalls rechtswidrig.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)