„Die Vögel“ auf dem Friedhof
So schlimm wie in Alfred Hitchcocks Horrorfilm „Die Vögel“ waren die Saatkrähen nicht, die auf vier Friedhofsplatanen ihre Nester gebaut hatten. Aber sie ließen ihren Kot auf Gräber und Besucher fallen und störten mit ihrem Geschrei die Trauerfeiern. Der Friedhofsbetreiber, eine Gemeinde, wollte Abhilfe schaffen und beantragte eine Ausnahmegenehmigung vom Naturschutz.
Ausnahmegenehmigung?
Zuerst hatte die Gemeinde erfolglos versucht, eine Ausnahmegenehmigung für den Abschuss der Krähen zu erhalten. Dann beantragte sie gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), ihr zu gestatten, die Kronen der Platanen um 20 % zu kürzen, weil unter anderem die Gräber und Wege stark verunreinigt und die Grabsteine nachhaltig geschädigt würden, wodurch ihr unzumutbar hohe Kosten entstünden Der Antrag wurde abgelehnt. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es begründete seine Entscheidung unter anderem wie folgt: Es sei zwar grundsätzlich möglich, bei unzumutbaren und abwehrfähigen Beeinträchtigungen der Friedhofsnutzer die Bäume zu kürzen. Aber das Bundesnaturschutzgesetz verbiete in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten, zu denen auch die Saatkrähe zähle, zu beschädigen oder zu zerstören.
Durch das Kürzen der Platanen, auf denen die Saatkrähen nisteten und brüteten, würden aber die Fortpflanzungsstätten der Krähen beschädigt und zerstört. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG seien nicht ausreichend dargelegt worden. Außerdem könne das Saatkrähenproblem durch das Kürzen der Platanen aller Voraussicht nach nicht gelöst werden, weil die Krähen dann auf andere Bäume auswichen.
Nach Auffassung des Gerichts gäbe es eventuell zumutbare Alternativen, das Problem zu lösen, nämlich Krähenklappen oder temporäre Planen oder Sonnensegel unterhalb der Horstbäume, die den Krähenkot auffingen.
VG Neustadt/W – Beschluss vom 09.02.2017, 3 L 121/17.NW