22.10.2017

Betriebliches Trauermanagement

Gestern saß die Mitarbeiterin noch am Besprechungstisch und präsentierte ihre Ideen vor dem Team. Am anderen Tag erfährt der Vorgesetzte, dass sie bei einem Autounfall ums Leben kam. Nicht nur, dass er seinen Schock verarbeiten muss, ihm fällt auch die undankbare Aufgabe zu, seine Mitarbeiter über den Verlust ihrer Kollegin zu informieren. Was ist zu bedenken?

betriebliches Trauermanagement

Umgang mit dem Tod

Bestatter, Steinmetze und Friedhofsangestellte haben tagtäglich mit dem Tod zu tun. Dass Menschen sterben, wird vom Rest der Gesellschaft jedoch meist verdrängt. Im Beruf soll der Arbeitnehmer leistungsfähig sein, „performen“. Dass er letztendlich immer noch ein Mensch ist, rückt dabei in den Hintergrund. Umso wichtiger, dass der Arbeitgeber bei einem Todesfall Mitgefühl und Takt walten lässt. Betriebliches Trauermanagement ist nun nötig. Der Arbeitgeber sollte die Kollegen in einem würdevollen Rahmen möglichst persönlich über den Todesfall informieren. Gespräche und Trauerbekundungen helfen gerade den Mitarbeitern, aber auch Dienstleistern und Kunden, die eng mit dem Verstorbenen zusammengearbeitet haben.

Eine individuell gestaltete Todesanzeige für den Kollegen zu schalten, den Angehörigen schnellstmöglich zu kondolieren und einen Kranz zur Bestattung zu schicken, zeigt die Wertschätzung des Verstorbenen durch das Unternehmen und wirkt sich auf lange Sicht positiv auf das Arbeitsklima im gesamten Unternehmen aus. Nach dem Tod ist anzuraten feinfühlig mit der Neubesetzung der Stelle umzugehen und sich eventuell etwas Zeit zu lassen. Wie und wann der Arbeitsplatz geräumt wird, sollte mit den engsten Kollegen des Verstorbenen abgesprochen werden.

Die Kosten

Der Tod eines Mitarbeiters bedeutet für das Unternehmen unvorhergesehene Kosten. Für den Verstorbenen muss ein Ersatz rekrutiert werden. Vorgesetzte und Kollegen, die eng mit ihm zusammengearbeitet haben, brauchen Zeit, seinen Tod zu verarbeiten, was sich negativ auf ihre Produktivität auswirkt. Stirbt der Mitarbeiter, endet sein Arbeitsverhältnis. Noch offene Vergütungsansprüche gegen den Arbeitgeber können seine Rechtsnachfolger, Hinterbliebene oder Erben, geltend machen. Gesetzlich haben sie keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber nach dem Tod das Gehalt weiterzahlt, jedoch kann im Arbeits- oder Tarifvertrag etwas anderes geregelt sein. Offene Urlaubsansprüche und bei entsprechender Vereinbarung auch Abfindungen sind vererblich.

Mehr zum Thema „Bestattung“ von Dr. Günter Böttcher finden Sie im Werk Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)